Band 
Vierzigster Theil, von Kleid bis Klo.
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715
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Kloster. 715

prt «-rinnen, die solches entweder lebenslang sind,oder alle 3 Jahr abgewechselt, ordentlich dazu erwähllet und durch eine solenne Benediction eingeweihet wer-den. Den Aebtissinnen und Priorinnen werden auchandere Matronen durch die Wahl zugegeben, welche ingeringern Sachen das Ruder führen, und gleichsamdas Raths-- Collegium ausmachen.

An einigen Orten werden die gewählten Aebtissin-nen auch von den Territorial-Herren bestätigt; auchist gemeiniglich in den Nonnen-Klöstern ein Präposi-rus, oder Amtmann, welcher die Kloster-Güter ver-waltet. und über die weltlichen Sachen die Aussichtführt; desgleichen kommen bey ihnen Kloster-Vögte,Geistliche Väter, vor. Die ersten sind mit den Prä-positis einerley; die andern nehmen die Geschenke fürdas Kloster in Empfang, sorgen für die Vittualien,und berechnen die Haushaltung.

In unserm Demschlande sind die Aebtissinnenebenfalls entweder mittelbar, oder unmittelbar, undzwar in doppelter Rücksicht. Diejenigen, welche zu-gleich Reichs - Stande, und in dieser Rücksicht unmit-telbar sind, besitzen die Landes-Hoheit mit Sitz undStimme auf dem Reichs - Tage, doch nur amatim,und werden Den Prälaten - Collegio zugezählt ; in Rück-sicht auf die Hierarchie aber sind diejenigen unmittelbar,welche von der bischöflichen Gerichtbarkeil befreyt sind,und gerade unter dem Papste stehen.

Das Institut des Chrovogangus, des Vatersaller Canonicorum, erstreckte sich vor Zeiten auch aufdie damahls ein asketisches Leben führenden Weibsper-sonen. Denn dieser Chrodoganguö war eigentlich derneidische Mann, der die Anachoreten und Cönobiten tt»ihrer einsamen Ruhe störte, und ihnen ihre agapetischeSchwestern aus den Armen riß; doch hießen dieseSchönen, als Gegenstände des Ehrodogängus eigent-lich nicht Agapeten, sondern kanonische Schwestern.