Band 
Vierzigster Theil, von Kleid bis Klo.
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7i6 Kloster.

Sie kämen mit den männlichen Canonicis darin über»ein, baß sie kein Gelübde der Armnth ablegten. Wiedie Canonici dem Bischöfe znm Gehorsam verpflichtetwaren: eben so mußten auch die Canonissinnen ihrerAebkissinn oder würdigen Mutter Gehorsam leisten,und mußten, weil sie von dem clericalischen oder geistli»chen Leben Profession machten, im Cölibate oder umverheurathet bleiben. Im uten Jahrh, nahmeneinige das Gelübde der Armuth an; einige behielten sichdas Eigenthums - Recht vor. Dergleichen Frauen.'f Stifte gibt es heutiges Tages noch viele, welche mit denCakhedral - Kirchen oder Dom * Stiften, oder wellig»stens mit den Collegiati Stiften der Canonicorum einer»ley Einrichtung haben; ihreOberstinnheißtAebcissinn,und ist gemeiniglich zugleich eine Titular» Fürstinn. Aus»serdem haben sie Dechanrinnen, pröpstinnen; siege»hen zu Chor, halten Capitel, und wählen ihre Borge»setzte; sie wohnen in keinen Clausuren, sondern habenbesondere Capitular» Häuser, in welchen sie ihre eigeneOekonomie führen; sie dürfen ausser ihren Residenz»Tagen verreifen und abwesend seyn, so lange sie wollen.Auch können sie ihre Präbende wieder abgeben, ausdem Stifte gehen und heurathen, so lange sie Canonis»sinnen sind; dieAebtissinn allein ausgenommen, welchenach angenommener Würde die drey Gelübde ablegt,und nicht mehr davon abgehen kann, auch den Cölibatlebenslang halten muß.

Es gibt auch unter den Protestanten mancherley Klö»ster; aber.von Mönchen wissen sie nichts. Die Personen,welche in den protestantischen Rlöstern unter einemAbte stehen, und von demselben regieret werden, nenntman Conventualeir; von diesen werden gemeiniglichdie Aebte erwählet. Die Bestätigung der mittelbarengebührt dem Territorial - Regenten, wenn gleich dieAebte von einer andern Religion sind. Auch gibt eSkatholische Ätöfiet tn protestantischen Ländern,

welche

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