Band 
Sieben und sechzigster Theil, von Lebens-Art bis Lederz.
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24S Lebens-Mittel, Victualien.

gesellen. Die Geistlichen hatten vor diesem dergleichenAuswürfe genug, und noch findet man bin und wiederein Kreuz-Lust-Vögelein. Die Rechtsgelehrten habenebenfalls ihre Brvdfeinde, und Vor- und Nacharbeiter.Kaufleute giebt es soviel als Menschen, und im weiltäust-igen Verstände kann sich jedermann für einen Kaufmann hal-ten, der mit den Waren seiner verschiedenen erworbenen Ge-fchicklichkeit Gewerbe treibt.

Es wird dieser Eingang in Betracht der Ueberschriftsonderbar scheinen, da ich Bemerkungen aus guten po-lizeylichen Anstalten bey Berkaufung der Lebens-Mittelan Markt-Tagen anstellen will. Man wird aber bald sehen,daß die Pfuscher hier nur einen andern Nahme» führen,und Mäkler, Hausirer, Aufkäufer, u. s.w. heißen. Dennalle, die eine ihnen nicht zukommende Beschäftigung trei-ben, andern ihr Brod durch Eingriff und fremde Han-thierung entwenden, und auf unrechtmäßige Weise schäd-lich sind °, alle, die aus Faulheit, ». d. gl., Vortheile überandere zu gewinnen suchen, kann man insgesammt mitdem allgemeinen Nahmen der Pfuscher belegen. SolchePfuftherey findet sich nun häufig bey dem öffentlichen Ver-kauf der Nahrnngs-Mittel in den Städten, und an denMarkt-Tagen vorzüglich, wodurch sowohl Käufer alsVerkäufer sehr vielen Schaden leiden.

Die guten und wohl eingerichteten polizeylichen An-stalten verstatten nicht, daß an Markt-Tagen,Aufkäuferverschiedener Art seyn dürfen. Jedermann soll die Frey-heit haben, seine Bedürfnisse ohne einigen Zwang, oderUeberbiethung der Aufkäufer, zu erhandeln. Der Land-Mann muß nicht nach Beschaffenheit der Jahrszeit, desGewinnstes vom Lande und des Viehstandes, nach seinerWillkür, auf seine zum Verkauf eingebrachten Waren auf-schlagen können.

In den Städten der Ober-Lausitz, und andern, wogute Verfassung ist, dürfen Bäcker und Mehlhändler,Kornhändler, und andere Personen, vor einer gewissenfestgesetzten Stunde, oder bis das, Jedermann bekannteKennzeichen der Freyheit eingezogen oder abgenommenworden, keine Getreidearten erkaufen; auch darf es nichtvor der Zeit, ohne besondere Ursachen, eingesetzt, oderzum künftigen Verkauf in Verwahrung gegeben werden.Es wird auch, in Ansehung der Güte der Waren, darauf

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