Band 
Sieben und sechzigster Theil, von Lebens-Art bis Lederz.
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Lebhaftigkeit in Gesellschaften.

ausser dem Zusammenhangs betrachtet, gut war, undden böse» Mitteln, die ihn hervorbringen, verdirbtalles Gute an demselben, welches er ausser der Ver-bindung hatte, und macht ihn, in Ansehung der Aus-führung und Erlangung, zu einem bösen. EineGesellschaft aber, darin moralisch böse Endzweckewirklich werden, ist in sofern selbst moralisch böse, und dieLebhaftigkeit, die man in so weil äussert, ist eine bloßscheinbare, und keine wahre. Moralisch böse ge-schickte Mittel werden folglich keine Mittel eines leb,haften Gesellschafters seyn können , sondern er wirdjederzeit den guten Endzweck einer Gesellschafcdurchgeschickte gute Mittel, in einem höher» Gradewirk-sam, zu erreichen bemüht seyn.

Unter den geschickten guten Mitteln, einen gutenEndzweck wirklich zu machen, sind einige so beschaffen,daß sie nicht mehr wirklich machen, als ein gewisserbestimmter Endzweck erfordert, einige aber so, daßdadurch noch mehr wirklich wird, als der gewisse be-stimmte Endzweck in sich enthält. Jene sind ihremEndzwecke genau angepaßte oder angemessene Mittel;dieses überflüssige, in sofern sie etwas noch über dieAbsicht wirklich machen. Da die Lebhaftigkeit durcheine von diesen beyden Gattungen der geschickten gu-ten Mittel wirksam seyn muß, so möchte man nichtunbillig fragen, durch welche von diesen Acten diewahre Lebhaftigkeit sich wirksam bezeigen müßte?Und in der That liegt auch ein neues Merkmahl einerwahren Lebhaftigkeit in der richtigen Bestimmung undBeantwortung dieser Frage. Die Lebhaftigkeit isteine solche Beschaffenheit eines Gesellschafters, ver-möge der er zu dem Endzwecke einer Gesellschaft durchgute geschickte Mittel wirksam ist. Aus diesem Be-griffe kann man einsehen, daß, wenn er nur in einemhöhern Grade zu Erreichung des Endzweckes geschäftigist, er nicht weiter verbunden werden könne; denn

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