Legal - Besichtigung. 695
nisse zur Besichtigung und Untersuchung nöthig sind,Kunst.-Verständige zuziehen, alsz. B. bey Besicht-igung eines Leichnames, Aerzte und WundAerzte;bey Besichtigung einer der heimlichen Geburt ver-dächtigen Person, Hebammen; bey Besichtigungeines gewaltsam bestohlenen Hauses, Schlösser undandere Handwerksleute; bey Besichtigung verdächt-iger Münzen, Münz-Wardeine; und die Beschleun-igung ist um so nöthiger, weil in den meisten Fällendurch Ablauf der Zeit, oder andere Zufälle, die sicht-baren Spuren des Verbrechens vertilget werden,oder wenigstens die Untersuchung beschwerlicher wird.Auch muß der Richter darin alle Vorsicht gebrauchen,daß er vor geschehener Besichtigung diezubesichtigen-de Sache wohl verwahren lasse, damit sie nicht durchzufällige oder vorschliche Verletzungen und Veränder-ungen in eine andere Lage oder Gestalt komme, inwelcher vielleicht die Besichtigung nicht mehr möglichoder nicht mehr zuverlässig/ oder vergeblich ist; damitz. B. ein Leichnam durch Hin- und Herrragen undFühren nicht verletzet, und sonst mißhandelt, damitnicht die gefundenen falschen Münzen mit andern ver-wechselt werden. Wenn aber auch dergleichen ge-schehen, wenn selbst ein Leichnam schon seit einigerZeit begraben gewesen ist, so muß, dessen ungeachtet, *die Legal-Besichtigung immer noch vorgenommenwerden, wenn nur einige Hoffnung ist, dadurch et-was zu erforschen; sie wird auf öffentliche Kosten an-gestellt, welche aber am Ende der entdeckte Verbre-cher wieder ersehen muß; sie wird in der Regel vondem Criminal - Richter desjenigen Ortes, an welchensich die Spuren des begangenen Verbrechens finden,angestellt; selbst alsdann, wenn bey einem andernCriminal. Richter der Criminal . Proceß angestelltworden, sogar wenn unter diesen beyden Richtern dieAuslieferung der Verbrecher durch Vertrage sestge-
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