Band 
Sieben und sechzigster Theil, von Lebens-Art bis Lederz.
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696 Legal - Besichtigung.

seht ist. Willigt aber der Richter des Ortes ein, sokann die Besichtigung auch von dem fremden Richter,bey welchem die Inquisition anhängig ist, vorgenom,men werden; wäre sie aber von einem ganz ungebüh-renden Richter angestellt worden, so ist sie nöthig,und muß, womöglich, von dem gebührenden Rich-ter wiederhohlt werden; ist aber die Competenz des .Richters zweifelhaft und bestritten, so ist in der Re-gel die Besichtigung gültig. Ein Richter, welchernur die Civil-, nicht aber die Criminal-Gerichlbar-keit hat, kann in der Regel die Legal-Jnsprction nichtvornehmen, es müßte denn große Gefahr auf demVerzug haften, oder die Besichtigung in einer solchenLage der Umstände vorgenommen werden, wo mannoch gar nicht weis, ob ein Verbrechen begangenworden, wenn z. B. ein todter Körper gefunden wor-den ist, und man noch nicht weis, ob dieser Menschnatürlichen oder gewaltsamen Todes gestorben ist.Sie muß in jedem Falle von dem Richter, oder denbesonders dazu erwählten Gerichts-Deputirten mitZuziehung des Gerichts-Schreibers, vorgenommenwerden; und Lezter muß über alles, was dabey vor-genommen und gefunden wird, ein genaues Proto-koll führen.

In keinem Verbrechen ist diese Legal-Besichtig-ung so sehr nothwendig, als bey Todtungen, sowohlüberhaupt, als in besondern Gattungen, z. B, beyKinder-Mord und Vergiftung, theils wegen Wicht,igkeit der Verbrechen, theils weil der Fall immermöglich ist, daß derjenige, welcher geschlagen oderverwundet morden ist, oder Gift bekommen hat, nichtan den empfangenen Wunden, Schlägen oder Gift,sondern natürlichen Todes gestorben ist; daß eintodtgefundenes neugebornes Kind todt geboren, odervon einer natürlichen Ursache gestorben ist. Zwarenthalten die römischen Gesetze nach der Legal -Be-