Band 
Ein und achtzigster Theil, von Lothse bis Lustgebüsch.
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LuflreiniglMg«

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>tte desselben eine Reihe von Betten hin zupellen.

Es darf den Kranken nicht erlaubt seyn,echselseilig in Sälen aus-und einzugehen, wo»"steckende Krankheiten herrschen.

^ . In der Nachbarschaft der Säle, oder desSpitals, dürfen keine stillstehende Wasser, keine^"sthausen, noch andere vegetabilische oder ani-aiische Materien, zum Auflösen und Faulen»'duldet werden.

Die Nachtstühle müssen immer ziemlich^dlreich vorhanden seyn, um an der weggenom-ihrer Stelle, bedürfenden Falls, sogleich an«

hinsetzen zu können; übrigens dürfen aber'außer nur zu den schwer darniederlicgen-'p Kranken hingestellt werden.

In diesen Stühlen muß beständig Wasser,seyn E>itz S'uau und sorgfältig gewaschen

. Sie müssen von außen und von innen mitstarken läge eines auSrrockenden Oehls, oderKniffes, überzogen seyn.

. Der Sitz der heimlichen Gemacher mußtzg-rch «(-.gewaschen werden; und man muß aus'ksen, Artikel der Reinlichkeit eine äußerst strenge^"cemegcl machen.

» Da man es übrigens nicht voraussetzen

^st in den Wohnungen der Landlcute. ch die hier gegebenen Vorschriften alle -anwen-" lassen, so will ich hier noch einige Regelnw wie man daselbst auf die Reinigung undh ^desserung der luft, besonders bey Krankenseyn müsse, woraus man sich überhaupt

auch

^ gränze vollstAndize Arothekerwissenschekt. Th. u.