Band 
Vier und achtzigster Theil, von Mantel bis Marmorwaaren.
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468 Markenkästchen. Marter.

kaufen, und zwar in Menge einkaufen vor-kommt.

2. Handeln, dingen. Lange markenWo auch das Diminunvum oder Frequentati-vmn markeln üblich ist.

LNarkenkästchen, kleine Kästchen von Pappe,Holz re. deren man sich bevm Kartenspielen, be-dient, die Marken, die einstweilen die Stelle desGeldes vertreten, hinein zu legen.

LNarker, der, ein nur in einigen besonders nie-derdeutschen und rheinischen Gegenden üblichesWort, den Einwohner einer Mark, besonderseiner Holzinark, einen Theilhaber an einesHol'.mark zu bezeichnen, der auch ein Markge-noß genannt wird. Der Jnmärker, ein wirk-licher Theilhaber an einer Dorf- oder Holzmcirk,jum Unterschiede von einem Auomarker oderFremden. Dergleichen Marter pflegen ihre Aus-seher und vorgesetzten Beamten auch Befehlsha-ber in Wald - und Forstsachen zu haben, dieObersten und Unrermarkernieister, obersteObcrmarker, Markschulzen oder waldbo-then, waldförstcr, Holznieister, Holzwci-ser, Holzgrafcn, Markfchreibcr, Mark-schreyer, Markbefreller, Markholzgebet'-Markschützen :c. genannt werden.

Die Gerechtigkeiten, die den Martern inden gemeinschaftlichen Waldungen zustehen, sinkz. B. ».das Holzungsrecht; 2.die Fischerei) auchwohl die Jagd; Z. Die Besetzung des Märkcr-gedinqes; (wovon gleich unten ein meyrers-)

4. Die Wahl der Beamten und Bedienten»

5. die Weide:c.

Das Gericht, welches bey entstandenen!Streitigkeiten, dir die gemeinschaftliche Holj-mark betreffen, gehalten wird, wird die Marke,

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