Band 
Vier und achtzigster Theil, von Mantel bis Marmorwaaren.
Seite
470
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4?o Marketing. Marketender.

Keinbs.eä äs ^urs sorslt. p. 124. 152.

Lcbsrmunn äs ^ure er juäisüs wsrcsrum.

Stniers Fo-st - und ^agdhistvrir. Lsp.io. §.lk'464

kufsenäorf äs surs Osrm. ?. Ilk. p. üzS.

Eftok in den Marpurgischen Bcyiräg'cn. 5. St-S. 84. ,

Allgemeines ökonomisches Forst-Mag Hera»'»-aegeb. von I. F. Stahl. IX. G. Franks, unvLeipzig 1767. S. 246.

C. G. von Hange's Abhandlung über Markesrecht und Märk».rgedlng:. Gießen bey StgmiN'1800. 126 S. «.

Markerdmg, oder Märkergcdinge, das, s. indem vorhergehenden Artikel.

Märkermeistde, s. eben das.

Mai körender, der, und im Fäm. die Marke-renderiiin, *) Franz. Vivuncii^r, rat.ueus, eine Person, welche den Soldaten den ei-ner Armee oder im Lager Lebensmittel undtränke verkamt, und zuweilen auch einen Gat-koch abgibt, da er denn auch Fcldkoeh genannt, wird. Solche Marketender, die bey Compagnie^und Regimentern bestellt sind, werden von ihrenKapirainö angenommen, und manchmahl auchder Garnison behalten. Solche aber, die einetArmee überhaupt folgen, müssen von dem Gent-ral-Auditcur schriftliche Erlaubniß haben, weichetauch den Preis der Lebensrnittel seht, und Maßund Gewicht ordnet. Kein Soldat darf Marke-tendern, ohne des Obersten und Generals Be-willigung. »

Die Marketender sind dem Kricgörecht, wieSoldaten unterworfen, und stehen unter dem gs^

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) Ohre Ameise! aus dem Ital. Dt»ee»ä»nls, »der lvlorcr-

tEe, IriU j Ni-rc-xiani. Im Jial ist sewehlmslc»re,

klö insrc»M»r«. und msrcanitrs, handeln.