Band 
Vier und achtzigster Theil, von Mantel bis Marmorwaaren.
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Marketender. 47 >

weinen Schuh und Sicherheit, so baß ihnenniemand Gtwalt thun, noch sie plündern darf.

Wie es übrigens mit den Marketendern,besonders bey den Königi. Preußischen Armeenim Felde gehalten wird, ergibt sich aus dem Aö-wgl. rNarkeccnder-Reglement, 6. ä. Berlin,den rosten December 1740, welches ich hier miteinigen unwesenrlrchen Veränderungen mittheile.

I. Alle Marketender, die sich bey der A'wce br-anden, sollen «cvuldig und gehalten seyn, wen», undso oft sie einige Victuchien unh Waaren m dem La»-er zum Verkauf bringen, sich zu melden, und zwarb'e Stabs. Marketender im Haupt- u»k> anderen^.uarlieren bey dem General-AudUeur, oder dem andessen Statt mit zu Felde gehenden Oder Audikeur,die übrigen Marketender der R.gimenler und Com-pagnien aber bey den Majore, oder in deren 2 b we-siny,r dey den Atjutanlrii, und aus ihren gebiste»ien Eid treulich und genau anzugeben, was und wiei»et sie von Zeit zu Zeit den der Armee zuführen,auch wie lherur sie es eingekauft h»ben und es iy-hen zu stehen komme; da denn derselbe eine, wegenihrer Mühe, Gefahr und Kosten, auch nach ver-schiedener Gürc der Waaren verhaltiüxuiäßlqe undbillige Taxe, nach welcher sie solche iledensmittel undNvtywenorgkeiten verkaufen sollen, verfertigen undsitze,, wird.

u. Solche gemachte Taxe soll darauf so fort imHaupt-Quartier von dem General - Gewaltiger, «derbesten unterhabenden kcuten, bey den Regimenternober auf des Majors Ordre von jemand öffentlichpr'.dlicii'et und angeschlagen, oder auch an die Fässerbemerkt und aufgezeichnet werden, damit sich ein je-ber darnach richten, und dadey niemand übersetzetoder übervortheilet werden könne.

, lll. Diejenigen Marketender, welche ohne oderüber selche gesetzte Taxe an Waaren oder Lebensmit-tel„ etwas verkaufen, oder falsches und ungestüm-peltes Maß und Gewicht brauchen, sollen zum er»sien Mahle nach Befinden willkührlich bestrafet wer-ben, bey lviederhovlten Verbrechen aber der Wag-

und Lebensmitiel, wenn es Marketender imHaupt - -der StobS-Quartikr sind, zum Behufe der

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