Band 
Vier und achtzigster Theil, von Mantel bis Marmorwaaren.
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476
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4?6 Markgerechtigkeit. Markgraf.

Mar^erechcigkeit, die Gerechtigkeit oder daSN'cht, eine umschlossene Dorf-., Feld oderHolz-inark zu haben. S. oben, G. 454. unter2. Mark. — Jngleichen die einer solchen Markants->benden Gerechtsamen.

M rktterichr, s. Märkcrbing, im Art. Marker,oben, S. 46i-,

M^rkgewahr, Markgcwährung oder Mark-Wahrung, eine Anzahl kleiner Münzen, diedas Gewicht einer Ma,k auskragen und gewährren.muß, welche nicht gewogen, sondern gezähletwird. Sie ist zweyerlcy, die besondere, wennnur einerley Münze ist, und die allgemeine,wenn allerlei, Münze auf den innerlichen Werthzusammengerechnet wird.

Mnrkgewicht, die Mark, als ein Gewicht be-trachtet. S. 2. Mark, oben, S. 455. u. st.

Markgraf, im mittlern tat. lVIgrebio, im Kranz,schreibt man öfters Narc^ravs, da das Wortt^swgnis nicht pasilich ist, — war ehedem derGrat oder Befehlshaber in einer an der Gränzeeines R 'chs. qeleaenen Provinz, welches seht inDeutschland eine. fürstliche Würde ist, und einesolche Person bezeichnet, welche mit einem Mark-g^ofrhum belehnet ist, oder ein land besitzet, wel-ches ehedem den Nahmen einer Mark, d. i. ei-ner Gränz- Provinz führete. Diese Würde hatvon dem deutschen Könige Heinrich demVogler, ihren Ursprung und war anfänglichrwr ein 2mt wurde in der Folge aber erblichgcmackt. S. unter 2. Mark, oben, S. 454.

Man thut Unrecht, wenn man einen ehe-mahligen französischen l^arczms oder italienischeniUsrcues« einen Markgrafen nennt, weil matth er mit diesem Ausdrucke den Begriff einer fürfl->

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