Band 
Vier und achtzigster Theil, von Mantel bis Marmorwaaren.
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48« Mattrichter. Mattscheide.

welche die Holzmark betreffen, Rechtens iß-S. unter Matter, oben, S. 468.

Mattrr'chcer, der Richter in einer Feld- undDorfmark, besonders aber in einer Holzmark,welcher auch der Holzgraf genannt wird.

Markrispel, s. Tamariske, deutsche.

Mattsaugrr, der Nahme einer Art der Schlupf'Wespen. !

Mattsbeiir, s. Markknochen, oben, S. 479.

Mattsbirn, s. Markbirn, oben, S. 466. >

Mattscheide, die, der Ort, wo sich zweyken, d. i. Gränzen, oder in ihren Gränzen ei^geschlossene Bezirke, scheiden. Die Gränzt,Markscheidung. Die Markscheide eines Do^fes, einer Feldflur, einer Gtadrflur. Be-sonders im Bergbaue, der Ort, wo zwey Z"chen oder Maßen an einander gränzen. DiesigOrt wird am Tage gewöhnlich mit einem Loch'steine bemerkt, in der Grube aber von dc»Bergbcamten durch ein Zeichen, welches in da§feste Gestein eingeschlagen wird, angedeutet-Ein so bezeichnetes Gestein heißt eine 'Mattscheidestufe, und das Zeichen eine OerruirssIn langen Stollen macht man sie gewöhnlich 6»lachter weit von einander, welches auch am 'ge geschieht, wo über ihnen Steine mit cbc»dergleichen Zeichen aufgerichtet werden. Dltstwerden bey dem Zulegen mit in die Abrisse g^bracht, damit, wenn etwa nach andern Zeicht»dereinst von den Stollen Flügelorte getrübt»werden sollen, man bedürfenden Falles daraufden Beweis nehmen könne, wie weit man ss»che zu treiben berechtigt sey. Wo auf einti»Stollen viele jjchtlöcher befindlich sind, da ka»»man der Steine am Tage entbehren, unten amden Stollen hingegen mössen bey solchen lochet»

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