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unterbleiben, und zu dem Ende an die Thorwachtenscharfe Ordres zustellen, diejenigen, welche sich anund vor den Thoren um Aufkäuferey an Bictualien, V'-hoder Metrende zu treiben, setzen oder gar auf derThat betreffen lassen, ohne Ausnahme in Arrest zuUehmen, un die vom Soldatenstande, es seyen Manns,oder Weibspersonen, dem Commandeur des Regi-ments zur Untersuchung und Bestrafung anzuzeigen,diejenigen aber, s» zu des Magistrats Jurisdiktiongehören, an den Magistrat abzuliefern.
§. rc>.
Von allen Geldstrafen, die wegen Vor» und^ufkäufcrey erlcat werden müssen, imgleichen vonden dabey confiscirten Waaren, sie mögen bestes«»,worin sie wollen, erhält der Denunciant den zten«lcheil, und >cin Nahme wird verschwiege» gehalten,wogegen
§. 2l.
Alles übrige aus den Confiscationen und Stra-fn eingekommene Geld nach Abzug des festgesetztenDenuncianten Theils von dem Policcy-Dircclor ineiner verschlossenen Büchse der Armen, Caffe zu guteffesammlet, und alle Monath mit einer kurzen Spe-elfieation unter des Police» - Directors Unterschriftder Armen-Casse abgeliefert werden soll.
§. 22.
Die angestellten Markt-Bedienten müssen jeder,ieit wachsam und unverdrossen, nüchtern und beschei-den gegrn Käufer und Verkäufer seyn. Unterlassenne die Erfüllung dieser Pflichten, und beobachten ih,Dienst nicht mit der gehörigen Accuratesse, sohaben sie zu gewärtigen, daß sie im ersten Unterlas,^Uigsfail, mit dem Verlust eines halbmonathlichen'"actaments, zum 2ten Mahl mit dem Verlust einesM°stathlichen Gehalts und zum zten Maul mit Cas«8 u>vn, auch wenn ihnen Collusiönen mit den Contra-^nienten, es geschehe solches durch Annchmung ei-!"ger Geschenke oder Participirung von gemachtem^dosit zur käst satten, nach Befinden, mit harter?««^Mrafe angesehen werden sollen. Dagegen wollenaber auch die Markt-Bedienten, wenn sie de-h*n Vorschriften der Markt-Ordnung nachkommen,
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