Band 
Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
Seite
314
JPEG-Download
 

ZI4 Mühle.

lenzeug durchzusehen, ob etwas los und locker ge-worden oder werden will, es sey nun ein Stecken,Kamm oder Daumen, ingleichen ein Getriebe, Radoder Zapfen u. s. w. Geschieht es, daß ein Stückder letzt erwähnten los geworden, und folglich wie-der fest gemacht werden soll, so muß der Oberge-sclle dabey seyn, ja auch, wenn noch mehrere zu-fällige Arbeit nebst dieser zu besorgen ist, selbst hel-fen, damit solches gehörig nach dem Zirkel, oderwie es sonst erforderlich ist, wieder verfertiget werde.

In den deutschen Wassermühlen wird gemei-niglich ein jeder Mahlgang in vier und zwanzigStunden einmahl scharf gemacht, und muß daherdabey die oben gemeldete Durchsetzung des Müh-lenzeuges eben so oft geschehen; auch muß unterdem Vermahlen das sämmtliche Mühlenzeug, so-wohl früh als gegen den Abend, nachgesehen wer-den. Wenn daher an dem Mühlenzeuge bald die-ses bald jenes entzweyreißt und zerbricht, so ist die-ses ein sicheres Kennzeichen, daß der dabey arbei-tende Geselle entweder sehr lässig oder dem Müh-lenzeuge nicht gewachsen ist; und dieser ist allemaleiner der schlechtesten Gesellen, welcher sich auf seinMühlenzeug nicht vier und zwanzig Stunden ver-lassen kann. Hierbcy nun ist es des obersten Ge-sellen, sobald er dieses bemerkt, Schuldigkeit, daßer solches dem Mählmeister anzeige, damit derselbesolche Arbeit einem andern Gesellen übergebe; ge-schieht dieses aber nicht, und es fallen beständigFehler und Unordnungen vor, so hangen dieselbenzuverlässig von dem obern Gesellen ab, und er istgewiß dem ihm anvertrauten Mühlenwerke, es seynun auf welcher Seite er wolle, nicht gewachsen.

Wenn nun die Mühlsteine scharf gemachtworden sind, und dabey das Mühlenzeug gehörigdurchgesehen ist, so werden dieselben zusammen ge-legt;