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Ein Gesell, dein die Verrichtungen in einerWerkstatt obliegen, der aber von seinem VerhaltenNiemanden Rechenschaft zu geben hat, wird dernicht in den meisten Fällen solche Ungebundenhcitdem Interesse des Mühlhcrrn sowohl, als auch derAbmahlung des Gewindes znm Schaden und 2?ach-theil misbrauchen? Wir wollen aber auch anneh-men, es müßte sich ein solcher Gesell gefallen las-sen, daß er seines Verhaltens wegen zur Rechen-schaft dann und wann gezogen würde; sind aberdie Personen, die ihm zu befehlen haben, der Pro-fession nicht genug kundig, oder nicht öfters zuge-gen, so wird es dem Gesellen, wenn schon Fehlervorgegangen, und diese oder jene Vorfalle Zeugenseiner Nachlässigkeit und Unwissenheit sind, dennochniemahls an Entschuldigungen fehlen. Z. B. erwürde gefragn warum zeither nicht so viel, alSvorhin abgemahlen worden? und er legte die Schuldauf das steigende und fallende Wasser, oder aufdie Beschaffenheit des abzumahlenden GctrcidcSselbst, oder auf die Steine, weiche nicht von derbesten Art seyn sollten, könnte wohl alödcnn einUnkundiger, oder einer, der nur selten zugegen ist,beurtheilen, hb seine Entschuldigung gegründet sey>oder nicht? . ,
Die herrschaftlichen Werkstätten lassen sichfüglich in zwey Classen theilen, nähmlich in solche,welche an Pachtinhaber überlassen, und in solche,deren Einkünfte unmittelbar an herrschaftliche Ech-sen berechnet werden. Man könnte glauben, daßin Ansehung der erstem nichts zu erinnern wäre>weil es eines jeden Inhabers eigner Vortheil ver-langt, auf das Verhalten seiner Arbeiter die gehö-rige Aufmerksamkeit zu verwenden. Allein wenndiese Meinung allgemein als richtig angenommen
werden