Dlühle.
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geflossene Wasser und Eis abgezehret und abgenutzet,oder auch tiefer eingedrückt werde *).
In Ansehung der Fachbäume und Sicher-pfähle sowohl, als des Wassers und Mühlcnbauesüberhaupt, wird in den chursächsischen Mählenord-«ungen **) folgendes verordnet:
Derjenige Müller oder Mühlherr, welcherentweder selbst, oder durch seine Leute, sowohl denMahl- als Wehrpfahl ausziehet, verrücket, oder ei-nige Betrügerey daran ausübet, und dessen über-wiesen wird, soll der Obrigkeit des Orts mit ZoaGulden unnachläßlicher Strafe verfallen seyn, unddes Müllerhandwerks entsetzet werden ***).
Kein Müller oder Mühlherr und Eigenthümersoll einen neuen Fachbaum legen ohne Beyseyn«nd Zuthun der geschwornen Müller und seinerNachbarn, die zunächst über und unter ihm Müh-len haben; und soll alsdann einem solchen neuenFachbaum über den Mahlpfahl wicht mehr, alsein einziger Zoll zugegeben werden, bey 520 Gul-den Strafe dem Landesherr» zu erlegen -s).
Wird
-) Silberschlag verwirft diesen Zehrzoll gänzlich, inseiner Abhandlung von unterschlächtigen und oberschkäch-tigcn Rädern, im n Bande der ökonomischen Nachrichten,v. 74. Und im gten Rande der schlesischen Sammlungenbefindet sich ein Briefwechsel über physikalische Materien,in welchen x. 4>7- 471. 48? und 611. über Liesen Zehrzollpro ÜL concrr gestritten wird.
**) Nähmlich in der Mühlenvrdnung für die an der Saale,Luppe, Elster «nd Pleiffe liegende» Mühlen, vom -z Nov.rüvr. ingleichcn in der für die Mühlen auf der Unstrut,vom ry April r6zr.
"'*) Die würtembergische Mühlenvrdnung setzt im 6 Punktnur -c> Gulden Strafe auf dergleichen Betrügcrcycn.
4 -) Die würtembergische Mühlenvrdnung verordnet im;Punkt zwar ebenfalls, daß an dem Wasserbau ohne Dor-«issen und Beyseyn der Beamten, der Mühlschauer und«ächstgelegenen Müller, auch der dabey iuteressirten Güter-besitzer, nichts vorgenommen »der abgeändert werden soll:allem von dem Zehrzoll wird darin nichts gedacht.