z6r Mühle.
steri, Hanf, Siebe, Mulden, Besen re. auf seineKosten anschaffen und erhalten, ingleichen zu denAusgaben bey dem laufenden Werke, als Steinen,Holzwerk, neuen Zuasrilen, Walzen, Pansterketten,Schmiedearbeit rc. den vierten Pfennig beytragen.S. magdeburgische Polizeyordnung, Cap. 12. §. 12.u. f. Mit den Pachtmällern aber wird solche«verglichen, wo gemeiniglich der Eigenthumsherr diegroße Reparatur, der Müller aber die kleine Aus-besserung über sich nimmt.)
Die Böden in den Mühlen und unter demMehlgebirch sollen ganz eben und trocken, auch,wo möglich, mit gehauenen steinernen Platten be-legt, oder in deren Ermangelung wenigstens mitgefalzten Bretrrn wohl versehen seyn, damit einjeder dasjenige, was er daselbst verschüttet, ohnebesondern Abgang, und ohne daß der Müller sol-ches als ein sogenanntes Jägerrecht inne zu behal-ten befugt seyn soll, wieder aufheben könne.
Zu Verhütung des schädlichen Abgangs solelen die Gebiethe oben und unten an den Wändenmit einer Querleiste versehen, auch wo diese schwin-den, oder nicht genau angemacht worden, mit Leh-men oder Speise yerstochen und verstrichen wer-den, auch sonst ganz und eben, trocken und saubergehalten, und das durchquellende Wasser durch ei-ne in den Bohxn gehauene oder eingelegte Rinneausgeleitkt, ingleichen auch diese Böden mit steiner-nen Platten, Backsteinen oder eichenen Rippen vonHalbdirlen fleißig beleget werden.
Die Böden oberhalb der Mühle und desGebiethes sollen ganz unversehrt und ohne Löcherseyn, damit das Aussiäubrn der Mehl« unter da«Dach verhütet werde. Hingegen wird dem Müllerverstattet, Stauböden, dem Herkommen nach, zumachen.
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