Mühle. z6z
Es ist aber keinem Müller erlaube, neben demGärb-, Rohr-- und Stäubhäuschen ein heimliche«und gedoppeltes Rohr, oder noch ein Staubhäus-chen heimlich anzurichten, als wodurch den Kun-den heimlicher Weise Abtrag geschieht *).
Die Müller sollen jederzeit mit guten Stei-nen versehen seyn, und weder die Bodensteine nochkäufer gar zu dünne werden lassen. Ein Gärb»stein **) soll außen am Schweif nicht wenigerals 2 Zoll, ein Mahlläufer nicht unter Zoll,der Bodenstein hingegen 6 Zoll durchgehender halten.
(Die Läufe aber sollen nicht weiter, als rZoll weit, vorn Stein gehalten, unten und obeneine Weite haben, und nicht ungleich seyn. (S.«it. sächsische Mählrnordnungen.) Nach dem hal-herstädtischen Mühlen - Reglement, §. 7, muß dieUmlage um den untersten Mühlstein allemahl 4Zoll hoch, die Läufe oder Ränder aber, welche dar-auf zu stehen kommen, 22 Zoll hoch seyn, daßfolglich hie Umlage und Läufte oder Ränder anden Steinen zusammen die Höhe von 26 Zoll aus-machen, und müssen die Läufte oder Ränder jeder-zeit dergestalt gemacht seyn, daß solche oben amStein nicht mehr als einen Zoll, unten aber aufdeir Umlagen Z Zoll vorn Steine abstehen, damitder Stein freyen Lauf behalte, auch durch gar zugenaue Einschränkung der Luft da« abzumahlendeGetreide, insonderheit wenn es angefeuchtet ist,nicht zu Schaden komme.)
Die Steine sollen fleißig, und so oft es dieNothhurft erfordert, in ha« Richtscheit, gehauen,
die
*) Die vberlauMche Landrsordnuyg« Dii»§. s.i. «erbietetinsbesondere die hohlen Säulen.
**) Gärben heißt im Oberdeutschen« wenn »vn Mühle« dieRede ist, den S»«lj enthülse«, isy daß d«r Korn -an»»leibt.