Mühle.
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die Bodensteint wagerecht gesetzt, die Gräben offengehalten, und die Läufer mit eingelassenen eisernenReifen verwahret werden.
Wenn der Müller die Mählensteine behauenhat, soll er dieselben erst mit Spreu beschütten,und nicht mit dem Bühlmehl, sodann mit einemganzen oder auf das wenigste halben Vierling vonseinem eigenen Korn, Rocken oder Gerste, wo mög-lich in Beyseyn dessen, für den gleich hernach auf-zuschütten, damit dem Kunden das Seinige ohneAbgang und unvermischt von besagtem Bühlmehl,auch ohne Sand wieder gegeben werde; ingieichcnauch nicht eher für den Kunden aufschütten, alsbis das Mehl von seinem Korn rein herab läuft.
(Nach dem halberstädtischen Mühlen-Regle-ment muß jeder Müller, weil er schuldig ist, dieSteine, wenn sie scharf oder zurecht gemacht wor-den, ehe das Getreide von den Mahlgästen aufge-schüttet wird, rein auszumahlen, zum ersten Mahlweder Kaff, Lcinknotcn, Häckerling, noch sonst et,was ungewöhnliches auf den Stein schütten, unddenselben damit fällen, sondern es soll solches mitreiner Kleye geschehen; daher kein Mahlgast, außerdem Bäcker, der die Füllkleye dazu selbst hergiebt,sein Getreide aufzuschütten verbunden seyn soll,bis die Mühle dergestalt rein auögemahlen, unddie aufgeschüttete Füllkleye, welche der Müller um-sonst aufbringen muß, hervorkommt, und soll durch-aus kein Zapfen an dem Laufe des SchlingeS ge-stattet werden.)
Alle weiche Sandsteine sind verbothen, weil,wenn dergleichen Mühlsteine auch erst behauen undeingerichtet worden, dennoch viel Sand davon inder Kunden Dlehl gehet
Obgleich einem jeden erlaubt ist, daß er zudem Gebrauch seiner eigenen Mühle Steine von
andern