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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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z^2 Mühle.

Wie viel Mehl und Kleyen der Müllerdem Mahlgastc zu geben schuldig ist.

Da diese Frage nach den verschiedenen Ar-ten zu mahlen hier und dorr sehr verschieden be-antwortet wird, und auch die deshalb in vielenLändern ergangenen Verordnungen nicht mit ein-ander übereinstimmen, so will ich ihr weiter untennoch einen besondern Abschnitt widmen, vorläufigaber auf dasjenige verweisen, was ich oben, S.erzifl. und S. 289 st- davon schon angeführt habe.

Von der Mahlmetze und dem Mahl»

V. Sind die Müller scharf anzuhalten, daßsie die Mahlgäste im Mahllohn nicht übersetzen»und mehr von ihnen begehren, als ihnen gebüh-re' Dieser Lohn besteht gemeiniglich in der Mahl-nutze, oder einem Theil von der zum Mahlen aufdie Mühle gebrachten Frucht. Dieser Theil? derdurch das Herkommen fast aller Orten schon fest-gesetzt zu seyn pflegt, ist sehr unterschieden; indeman einem Orte der rote, an andern der i2te> annoch andern der i6te oder gar 2oste Theil gegebenwird. Was das Herkommen nun einmahl einge-führet hat, dabey läßt man es billig bewenden, in«dem man sonst bey einer Abänderung entwederden Müller, oder den Mahlgast beschweren würde.Im Wärtembergischen wird von der Gerste, welchezu Kochgerste gemacht wird, ingleichen vom Ha-ber, der zu Mehl gemahlem wird, wie auch vonErbsen, Linsen, Wicken, wälschem Korn, Bohnenund dergleichen, zu Schweinmehl gemahlen, derachte Theil, Hingegen von Rocken, Weißen» Din-kel, Gerste, Einkorn und Haber, zu Schweimnehl

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