Mühle.
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kann er solche in einem Zuber wohl unter einan-mischen, und in des Müllers oder seines Knechts-oeyseyn, nur ein Simmer bloßer Frucht da-Von wägen; würde denn dasselbe zr Pfund hal-Een, so soll es für Kaufmannsgut erkannt, vonvenr Müller auch ihm die Gebühr, nähmlich fürJedes Simri Korn, es sey Weihen oder Rocken,anderthalb Streichen Mehl, und ein völliger Hal-^ Vierling Kleyen, oder so schwer an Mehl und. Bleyen, als dieselbe Frucht zuvor gewogen, dafürZeliefert, und das daran ermangelnde dem Kundenv^n dem Müller sogleich erstattet werden. Weilaber die Früchte an Jahrgängen ungleich, auch an*'Nem Orte mehlreicher und besser wachsen, als amAVer«, so soll, nach den Umstanden und Unter-schied der Oertrr, hierin billige Milderung getrosi-und der Müller an einem Scheffel gestriche-vkn Korns unr 4 Pfund, doch nicht darunter oder^uber, nicht gefähdret werden.
.. In den königlich preußischen Staaten sindle Mühlwagen aller Orten eingeführet, und dazuWenders verpflichtete Wagenmeister bestellet/ Aufk>n Lande sind die Wagen, zu Ersparung der Ko-l tu, von Holz, in den Städten aber von Eisen.
v gereicht diese Einrichtung nicht allein zum Be-! ^ Ves gemeinen Wesens, sondern auch zu Ver-^Utung der Unierschieifk bey der Accife. Alichvß in jeder Mühle eine kupferne nach dem der-"rr Scheffel geaichte MeHe, mit einem daran mitEette festgemachten eisernen StreichstöckHen,Endlich se^,^ mit welcher die dem Müller zu-Mmendc MeHe über den Sack des Mahlgasteszu gemessen wird. Denn alles zur Mühle" ngende Getreide darf nicht gehäuft, sondern
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Estrichen ZemeHet werden *).
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S' dalberstädtisches RAilenreLlement, und 5.
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