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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle. Z7Z

gemahlen, der zehnte Theil dem Müller gege-ben *).

An einigen Orten wird neben der Mahlmeßedem Müller auch etwas an Gelde bezahlt, zumahlwenn er die Früchte von den Mahlgasten durchPferde oder Esel abhohlen, und das Mehl oderSchrot ihnen wieder ins Haus bringen laßt. Aneinigen Orten hingegen wird gar keine Mahlmeßein Natur gegeben, sondern der Müller bekommtsein Mahl-, Sichte-, Beutel- und Treibe- oderFuhrgeld baar bezahlt. Auch hierbey soll es beydem Herkommen und einmahl gemachten Einrich-tung bleiben, und nicht gestattet werden, daß überdasjenige, was dem Müller ausgemacht ist, einmehreres genommen oder gegeben werde; daherdenn sowohl der Geber als Nehmer wegen derFolge, die es für andere haben konnte, bestraft zuwerden pfleget. Damit aber ein jeder Mahlgastwissen möge, was er dem Müller zu bezahlen hat:so wird solches an einigen Orten auf eine Tafelgeschrieben, und diese Tafel in der Mühle öffent-lich ausgehangen. Da aber alle Dinge seit vielen.Jahren im Preise so sehr gestiegen sind, so wärees sehr billig, daß solche Taxen von Zeit zu Zeitden Umstanden gemäß abgeändert würden.

Pom Betragen der Müller gegen ein-an der und g c g en d i e M a h lga st e,

Vl. Muß vorgeschrieben werden, wie sich so-wohl die Müller gegen einander, als auch die-Mül«ler gegen die Kunden, und diese wieder gegen dieMüller zu verhalten habe«. Die wärtembergischeMühlcnordnung verordnet deshalb folgendes**).

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") S. die der würtemhergische» Mühlenvrdnuyg. beygefügteMuhttafek, 4. s.

**) Punkt ;g. u. f.