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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Müme.

In der Mühle sollen kerne Stalle, noch Gän-ge und Thüren aus der Mühle in die Ställe ge-macht werden.

(Die Mühlen und Mühlhöfe sollten billigdes Nachts verschlossen seyn, damit der Schade desvermißten Getreides nicht von einem auf den an-dern geschoben werde, und die Mahlgäste nicht vonauswärts zu kurz kommen, da es von innen ohne-dem daran nicht zu fehlen pflegt).

Es sollen weder Schweine, Hühner, Gänse,Aenten oder Tauben, noch einiges anderes Viehoder Geflügel in die Mühle kommen, noch derMüller an solcher Zucht über die ihm erlaubteund bestimmte Anzahl für sich selbst halten *).

Ein jeder Müller soll mit einem taugliche»Haumeister, auch Mahl-, Gärb- und Fuhrknech-ten, die das Handwerk wohl und redlich erlernethaben, so viel nach jeder Mühle Nothdurft undGelegenheit erfordert wird, versehen seyn, dagegenaber weder Knechte, Mägde, noch Jungen, sieseyen in - oder ausländisch, und wenn sie auchschon die Erbhuldigung gethan, über acht Tage,ohne angelobt, bey sich behalten, sondern selbigebey der Obrigkeit, um auf die Mühlenordnungbesonders in Gelübde genommen zu werden, vor-

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') Die brandenburgische Pvlizeyordnung, Art. 4>. ?- s-.will, daß der Müller, bey i Rthlr. Strafe, nicht mehrSchweine-als Mühlenräder halten soll.

*') An andern Orten müssen zwar die Müller sowohl, alsalle Mühlenknappen, der Obrigkeit des Orts mit «wemHandschlag an Eidesstatt angeloben, sich nach der Müh-lenordvung in alle» Stücken genau achten zu wollen; sthalberstädtischeS Mühknrcglement, st io. daß aber auchdes Müllers Mägde ein Handgelöbniß leisten muffen, istanderwärts nicht gebräuchlich- Man sollte vielleicht ehernoch des Müllers Ehefrau und erwachsene Kinder beerdi-gen, da doch die Exempel nicht selten sind, daß durch sel-bige die Kunden sehr bevortheilet worden.