Mühle. Z75
Einem jeden Kunden ist erlaubt, bey seinerFrucht, bis sie abgemahlen und in die Säcke ge-faßt worden, in der Mühle zu bleiben.
Wenn die Früchte des Metzens bedürfen, sollder Müller solche ein wenig, und nicht mehr, alses nöthig ist, netzen. Auch soll der Müller allesGetreide mit Fleiß abmahlen, sauber zusammenhalten, und, so oft es erfordert wird, aufschütten.
Einem jeden sollen seine Früchte besondersabgemahlen, und keinem ohne seine ausdrücklicheEinwilligung unter andere vermischet, viel wenigervon dem Müller verfälschet werden *).
Wenn ein Mahlgast auf dein Eisensteg auchKörner oder Mehl unter dem Mehlgebieth findet,da erst neulich an dem Orte sauber gekehret wor-den, der soll es sogleich einem oder zwey Zeugen, undhernach den Mühlschauern, diese aber es sodanndem Beamten zur Bestrafung anzeigen.
In einer jeden Mühle sollen diejenigen, wel-che darein gebannt sind, wie ste kommen, vor an-dern gefertigt werden. Wird einer ohne besonderserhebliche Ursachen über 24 Stunden aufgehalten,so soll derselbe, wofern die Lagerbücher oder Bann-briefe nicht ein anderes mit sich bringen, Fug undMacht haben, seine Frucht von da wegzuführen,und in einer andern Mühle mahlen zu lassen.Bey den Mühlen aber, die kein Bannrecht haben,bleibt es bey dem Sprüchwort: Wer vor kommt,der mahlt vor.
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*) Hingegen müssen sich auch die Mahlgäste alles Unter«schleifs in Ansehung der Säcke und Kornmaßes enthalten.Wofern aber ein Mahlgast so gar den andern oder denMüller bestichlet, so wird derselbe an einigen Orten mit. dem Halseisen bestrafet. S. halberstädtischcs Mühlenr«glement/ b