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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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g?6 Mühle.

(Nach dem halberstädtischen Mühlenreglement,§. 6, müssen alle in die Mühle kommende Mahl-gäste gehörig befördert, und keiner dem andern zurUngebühr vorgezogen oder später abgefertiget wer-den; jedoch wo die Mahlgäste das Getreide selbstin die Mühle bringen müssen, gehen die Bäcker,wenn nicht schon andere Mahlgäste aufgegeben ha-ben, welche erst abmahlen müssen, daher vor, weildieselben zum gemeinen Verkauf sich bereit zu hal-ten schuldig sind; an den Orten aber, wo die Mül-ler das Getreide hohlen, geht es auch billig nachder Ordnung, doch versteht es sich von selbst, daßin den Zwangmählen die zum Zwang gehörigenMahlgäste vor Fremden und Freywilligen, welche,wo sie wollen, mahlen können, vorzuziehen sind;solche Zwangmahlgäste sind auch nicht länger, alsdrey Tage höchstens, zu warten schuldig, und wennsie alsdann noch nicht befördert werden können, istde,r Müller schuldig, dem Zwanggast einen Zettelzu geben, daß er mahlen mag, wo er wolle undkönne, oder wo er sonst in diesem Falle angewie-sen wird; und wenn der Müller sich weigert, der-gleichen Zettel zu ertheilen, so ist die Obrigkeit desOrt schuldig und befugt, einen solchen Zettel zuertheilen, und den Müller wegen dessen Verweige-rung mit 2 Rthlr, zu bestrafen. Es soll in jederMühle eine Tafel aufgehangen, und die Mahlgästeauf selbige, der Ordnung nach, wie ste ankommen,von dem Mählenmeister oder Knappen verzeichnet,und dadurch alle Streitigkeiten, die sich wegendes erstem Angehens ereignen können, vermiedenwerden.)

Die gebührende Mahlmetze soll der Mülleroder sein geschworner Knecht, und sonst niemandanders,, in Beyseyn des Mahlgastes oder dessenWgeordnetem nehmen.

Der