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Der Müller und seine Knechte sollen denBäckern von dem, was zu Rocken-Kaufbrot ge-mahlen wird, von einem Scheffel Korn auf daswenigste ein gehäuftes Eirnri Kleye, von einemScheffel Weihen anderthalb Simri', und von einemScheffel Rocken zwey Simri Kleyen, und nichtweniger machen *).
Die Mühlen sollen sauber und reinlich ge-halten, und die Auskehrung und Säuberung derBöden und des Mehlgebieths des Tages wenig-stens einmahl geschehen, auch der Müller keineSpinneweben in der Mühle aufkommen lassen.
Kein Müller soll in einen andern Ort, wo.sich Mühlen befinden, haustren fahren, Mahlfruchtallda abzuhohlen, er sey denn dazu berechtiget undberufen **).
Auch soll den Müllern nicht erlaubt seyn,mit den Eseln in die Mühle zu fahren, daß die-selben den Mahlgästkn nicht das Mehl oder Kornwegfressen.
Vom Getreidehandel der Müller.
VII. Zu Verhütung des Unterschleifs, sowohlin Ansehung der Accise, als der Mahlgäste, ist dem
Aa z Müller
*) Weil auch die Bäcker, und überhaupt diejenige», dieöfters kommen, und viel Getreide auf einmahl bringen,die abgeschürften Steine verderben, wodurch sie übrigemMahlgäste zu kurz kommen; so müsse» jene nicht leichtüber 'g bis 20 Scheffel auf eine Mühle und auf eineSchärfe zurichten.
Noch weniger wird gestattet, daß die Müller einanderdie Mahlgäste entziehen, und abspenstig mache». S. hal-dersiädtisches Mühlenreglement, §. ,4. Sächsische Mühlcn-ordnungcn für die an der Saale, Luppe rc. ingleichen ander Unstrut gelegenen Mühlen. Es ist billig, daß dioMüller wider alle Beeinträchtigung ibrcr Nahrung ge-.schützet werden. Aus dieser Absicht, und zugleich zu Ver-hütung der Accisedesraudationcn, »lieget man auch an ei-nsäen Orten die Handmühlin nicht zu gestatte». S. Sies-sallsiges kLiiigl. preußisches Avettissenieur vom ziOecembet