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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Z78 Mühle.

Müller der Getreidehandel nicht so schlechterdingsund ohne alle Einschränkung zu gesotten. Wodie Accise eingeführet ist, darf kein Müller in den.Städten, ohne eingebrachten Accisezettel, Getreidean die Bürger verkaufen und abmahlen *). Außer-dem pfleget man so sehr nicht darauf zu sehen,und verordnet etwa nur, daß die zu verkaufendeFrucht von einem geschwornen Kornmesser, nichtaber von dem Müller selbst, e« sey denn in Ge-genwart einer unparcheyischen und beglaubten Per-son, gemessen werden soll **).

Von der Mühlenordnung.

VIII. Alles, was hier von der Mählenpolizeyvorgetragen worden, ist ein kurzer Inbegriff derMühlenordnung; diese aber ist ein schr noth-wendiges Polizeygesetz, indem ohne dasselbe wederdie Müller noch die Mahlgästc il-re gegen einanderhabenden Pflichten, noch auch die Vorgesetzten oderAufseher wissen können, worauf ste ihre Aufsichtund Aufmerksamkeit eigentlich zu richten haben.Man pfleget einer jeden Provinz eine besondereMühlenordnung vorzuschreiben, wril das Herkom-men und die Gewohnheiten, auf welche es bey demMählenwesen in vielen Stücken ankommt, so wiedie Beschaffenheit und Umstände der Provinzenselbst, sehr verschieden sind.

Die Mählenordnungen sind allgemeine Lan-desgesetze, und verbinden also auch alle Müller derhohen und niedern Vasallen, Städte, Stifter undKlöster, deren Mühlen der Landeshoheit unterwor-fen sind. Wenn aber dergleichen Mühlen zwar imLande gelegen, der Landeshoheit aber nicht unter-worfen

') G. halberstLdtische« Mühlenreglement, ir.

S. würtemberg. Mühlen»rdnm>g, 66 Hukkt.