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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle. Z79

werfen sind, und landesherrliche Unterthanen dareingebannt sind, oder freywillig zu mahlen pflegen:so laßt man von solchen Vasallen, Städten undStiftern vernehmen, ob sie sich zu der publicirtenMühlenordnung verstehen, solche annehmen undsich darnach verhalten wollen, oder nicht? ImFall sie sich nun dessen weigern, pfleget man nichtmehr zu gestatten, daß die landesherrlichen Unter-thanen in dergleichen Mühlen mahlen *).

In der Mühlenordnung pfleget bey jedemverordneten Punkt, auf den Uebertretungsfall, einegewisse Geldstrafe, wo nicht bey ein und anderndas Verbrechen eine Leibesstrafe erfordert, festge-setzet zu werden; und da bestimmet man auch zu-gleich, wohin diese Strafgelder fließen und berech-net werden sollen. An einigen Orten müssen allesolche Strafgelder, wenn sie sich über 4 Guldenbelaufen, der Landesherrschaft berechnet, wenn sieaber gerade 4 Gulden und darunter betragen, davonvor allen Dingen die Mühlenbeschaucr für ihreMühwaltung belohnet, der Ueberrest aber in zweygleiche Theile getheilet, und davon der eine demArmenkasten zugestellet, der andere aber zur landes-herrlichen Rentkammer gezogen und verrechnet wer-den **). An andern Orten pflegen ein und anderebestimmte Strafgelder in die landesherrlichen Caf-sen zu fließen, andere aber verbleiben billig derje-nigen Obrigkeit, unter welcher die Mühle liegt***);Strafgelder aber, wegen defraudirter Accise, gehörenlediglich dem Landesherr».

Uebri-

*) S. würtemberg. Mühlenordnung, Punkt.

'') S. eben daselbst, 84 Punkt.

"*) Wie sowohl aus den oben angeführten sächsischen Mü!-lenvrdnungcn, als aus dem halbcrstädtischen Mühlenr«glement zu ersehen ist.