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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle.

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Uebrigens ist noch zu merken, daß Ee Mäh-lenordmmgen, nach Verlauf einiger Jahre, revidiertwerden müssen. Es ereignen sich immer neue Vor-fallenheiten und Umstände bey dem Mühlrnwesen,auf welche man bey Verfertigung der Mählenord-nungen nicht gedacht hat, oder nicht denken können,und die dennoch eine Vorschrift und Einrichtungnöthig haben.

83on der' Aufsicht über die Befolgungder Mühlenordnung.

IX. Damit die Mühlenordnungen genau be-folget werden, ist eine beständige fleißige Aufsichtnöthig. Man bestellet zu dem Ende besondereMählenaufseher oder Mühlen - InlpeÄores, undnimmt gemeiniglich solche Leute dazu, die das Müh-len- und Bäckerhandwerk verstehen, oder selbst vondem Handwerk gewesen, besonders aber des Wasser-und MühlbaueS verständige Zimmerleute, welchedann zu diesem Amte besonders verpflichtet werden.

Von Mühlen - Visitationen.

X. Um diese Aufsicht desto wirksamer zumachen, müssen die Mühlen auch von Zeit zu Zeit,die aber nicht auf gewisse Tage im Jahr bestimmtwerden muß, fleißig visitiret werden. Diese Visi-tation geschiehet nun entweder bey einzelnen Müh-len von dem Gerichte jeden Orts, indem dieselbezur niedern Gerichtsbarkeit gehöret; oder bey allenund jeden Mühlen im Lande zugleich. Diese Ge-neralmühlenvisitation gehöret zur Landeshoheit *),und wird von demjenigen Landescollegio angeordnet,welches dir Landespolizeyangelegenheiten zu besorgen

hat,

S- ^ ac. Lorn. Oikr. ä, es, yuoä jukuca elk circa mo-csx. 1. j. 8»