Mühle. z8l
hak, wie in den königlich preußischen Landen dieKrieges-- und Domainenkammern
Bey diesen Mählenvisitacionen, sie mögenparticular oder general seyn, müssen alle und jedePunkte, die bisher von der Mühlenpolizcy vorge-tragen worden, auf das sorgfältigjie untersuchetwerden, damit man zuverlässig wissen möge, obsowohl von den Müllern als Mahlgäsien allesdasjenige genau beobachtet werde, was in derMühlenordnung vorgeschrieben ist, Die Visttako-ren müssen über eine jede Mühle, und was sie da-bey an Unordnungen und Unrichtigkeiten wahrge-nommen, ein ordentliches Protocoll führen, undam Ende sämmtliche Protocolie mit ihrem Berichtan gehörigen Ort einreichcm damit die wahrgenom-menen Mangel abgestellet, und die schuldig befun-denen Müller zur gebührenden Strafe gezogen wer-den können.
Von Entscheidung der Mühle nstreitig-keiten.
XI. Die Irrungen und Streitigkeiten zwischenden Müllern unter sich sowohl- als zwischen ihnenund den Mahlgästen, werden bey der ordentlichenObrigkeit, unter welche der Beklagte gehöret, unter-suchet und abgethan; die letzter» aber zwischen demMüller und Mahlgästen müssen summarisch undohne viele Wei'tläustigkeit behandelt und entschiedeitwerdem Nach dem halberstädtischen Mühlmregle-ment *) werden die vorkommenden Klagen ordinärbey den Aemtern und Gerichten, worunter dieMühlen liegen, angebracht, und daselbst auf vor-gängig pflichtmäßige Untersuchung ohne VebzögK
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§. II. ir. und i;,