Z83 Mühle.
zens, in Erlegung seiner Mühlenpächte zu Hülfeikomnrcn und ihn übertragen.
Von Verpachtung der Mühlen.
Die letztere Benutzungsart der Mühlen, daman dieselben aus drey, sechs und inehr Jahr« inZeitpacht auSthut, ist, wenigstens bey großen Müh-len, sie «wgen auf dem Lande oder in den Städ-ten seyn, allemahl die beste. Man macht dieMühleneinkünfte auf eine gewisse Art, oder diePachtjahre hindurch gewiß, und behalt allemahldas Heft in der Hand, folche von Zeit zu Zeitdurch angebrachte Meliorationen vermehren zu kön-nen. Beydes ist guten Cameralgrundsätzen gemäß.Bey Verpachtung der Mühlen kommt es haupt-sächlich auf diese zwey Stücke an, nähmlich aufrichtige und gegründete Anschläge, damit sowohldie Kammer, wie viel Pachtgeld ste fordern, alsder Müller, wie viel er geben könne, wissen möge;und dann auf die Einrichtung des Pacht-ContraetSselbst. Wir wollen beydes besonders betrachten.
Von Mühlen pachtan schlagen.
Will man einen richtigen und gegründetenAnschlag formiren, so muß man vorher untersu-chen und festsetzen: i) wie viel Scheffel auf einemober - oder unterschlächtigen Gange jährlich gemah-len werden können; und 2) ob die Mühle auchso viele Mahlgäste habe, als sie fördern kann?
Das erstere hängt von drey Ursachen ab,denn i) muß das Gefalle betrachtet, 2) die Quan-tität des Wassers berechnet, und g) die Construc-tion der Mühle beurtheilt werden. Ist das Ge-falle und die Menge des Wassers*) und die Con-
struction
Au einem oberschlächtigen Gange gehöret ein höhererWafferfall, aber weniger Wasser; hingege« zu einem un-ter-