Mühle. 421
Schalen gedoppelt absieben, auch 17er oder iFecBeutel einhängen wollte, so soll er auf solchen Fall,außer dem geordneten Beutelgeld und Mahlerlohn,dem Müller für jeden Scheffel Weitzen, damit aufvorstehende Maße verfahren wird, einen Groschenbesonders bezahlen.
§. 53 -
Alles Getreide, das auf die Mühle gebrachtwird, soll nach dem Dreßdncr Scheffel gesacket seyn,und nach keinem andern, als nach diesem Maß, deinMüller angegeben werden. Möcvte ein Mahlgastdawider handeln, so ist er des gesammtcn, zur Müh-le gebrachten Getreides, verlustig, daher soll auchder Müller auf die Mahlgäste genaue Acht haben,und bey dabey entstehendem Verdacht, das Getreide inBeyseyn des Eigenlhümcrs, oder in dessen Abwesen-heit, in Gegenwart des verpflichteten Metzncrs um-messen, solches, wenn offenbare Unrichtigkeit dabeybefunden worden, in s inen Gewahrsam nehmen, undden Vorgang sofort beym Amte anzeigen.
§> 54 °
Wenn ein Mahlgast von des Müllers oder ei-nes andern Mahlgaftes Güthern und Gcrälhschaf-pen etwas entwendet, so wird er auf jeden derglei-chen Fall, außer dem Ersatz, um 5 Thlr. bestrafet,oder so er dieses nicht vermag, vierzehen Tage lang,zur Straßcnbauarbeit angehalten.
^ §- 55 -
Damit auch alle Parthiercrey und Bevorther-lungen der Mahlgäste Güthec um so mehr vermie-den werden möge, so soll die Mühle, von Walpur-gis bis Michaelis, sowohl vorne nach der Straßezu, als auch über dem Mühlstege bey der Schneide-mühle, Abends um io Uhr geschlossen, und früh um4Uhr geöffnet, und auf eben diese Weise, von Michae-lis bis Walpurgis jeden Jahres resp. des Abendsum y Uhr und früh um 5 Uhr verwahret werden;es müssen auch die Mahlgäste selbst ohne dringend^Ursachen, anders Gestalt die Oeffnung der Mühlenicht verlangen.
§. 56 .
Der Müller ist gehalten, jeden Mahlgast seinGetreide besonders Aufzuschütten, oder ihm solchesselbst mahlen zu lassen und ihm die Mühle daMohuverweigerlich. vorzurichten; sollte die Quantität
Dd A aber.