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Mühle.
§. yo.
ES wird hiccbey der jedesmahlige Amtsmüllerbesonders angewiesen, daß er alles Getreide, wel-ches die Zwangmahlgäste vom Lande auf die Mühlebringen und zu Mehl vermahlen, jedesmahl unnach-bleibend anschneide, gestalten, wenn der Müller sol-ches aus Nachlässigkeit unterläßt, oder der Mahlgastdas Kerbholz nicht mitbringt, bey daher entstehen-der Unrichtigkeit jeder jedesmahl um sechs Gr. be-straft werden soll.
§. 9r>
In Abwesenheit des Müllers, mag entweder.der verpflichtete Metzner, in Gegenwart einer Per-son von des Müllers Leuten, das Anschneiden ver-richten, oder auf des Mahlgastes Verlangen, dasabgemahlene Quantum notiren, damit bey des Mahl-gastes Wiederkunft, der Müller es sodann selbst an-schneiden könne.
§. 92'
Sollte von den Amtszwangdorfschaften, ein oderandere sich erbiethen, mit dem Mühlenpachtcr oderAdministrator, wegen der Kerbhölzer und übrigenjährlichen Bedürfnisses, ein Abkommen zu treffen,und dadurch des Zwanges auf gewisse Jahre sich zuentledigen, so findet solches sodann allerdings statt,wenn sie wenigstens das vierte Theil über das auf-habende Kerbhölzer -Quantum erlegen, mithin jedeMahlmetze mit 5 Gr. bezahlen, jedoch kann ein sol-cher Vergleich, wegen besorglicher Unterschlcife, miteinzelnen Personen aus einer Gemeinde, dem Mül-ler in keine Weise angesonnen werden, auch dürfendie Brantweinbreuner und Essigbrauer, nicht dar-unter begriffen seyn.
§- 93 -
Bey vollem und mittlern, Wasser soll der Müh-senpachter oder Administrator diejenigen Mahlgäste,welche halbe Scheffel und Viertel bringe», sofort,oder wenn mehrere eher angelangte Mahlgüter vor-handen, längstens in 12 Stunden, diejenigen aberso einen ganzen Scheffel bringen, längstens in 24Stunden damit zum Aufschütten lassen, bey ganzenund halben Maltern aber, dergestaltige Einrichtungtreffen, daß wenn bey allzusehr angehäuften Mahl-gütern, das völlige Quantum nicht geliefert werdenkönnte, die Mahlgäste, wie sie nach einander ange,
schrieben