Mühle.
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zur Mühle gebracht hat, binnen vier Lagen einenScheffel gemahlen bekommt, so ist er nicht befugt,auf solchen Fall Freyzettel zu fordern.
§. Y8-
Der Müller soll dem Mahlgast wissentlich keinevergebliche Hoffnung machen, indem, wenn diesernach Verfluß der vier Tage gleichwohl nicht zumAufschütten gelangen könnte, und man insonderheitdieses aus den bereits angehäuften Mahlgütern, odersonst voraus abnehmen mögen, der Müller a sdanndem Mahlgast wegen der aus dem längern Verzugihm erwachsenden Beschwerlichkeiten jedesmahl zwan-zig Gr. zu bezahlen gehalten ist. . Auf diese Maßewird es auch bey kleinen Quantitäten gehalten, solange eS an Mahlwasser fehlt.
§- yy-
Die Bäcker in der Sradt Colditz haben zwarbey entstehendem Wassermangel keinen Vorzug, son-dern folgen mit dem Mahlen, wie sie angeschriebenfind, gleich andern Mahlgästcn, jedoch soll derMüller ihnen sodann die ganzen Quanta, die siezur Versorgung der Stadt mit Brot zur Mühlebringen, dafern sie nicht ganze Malter übersteigen,auf einmahl abzumahlen gestatten, und überhauptdahin bedacht seyn, daß die Bäcker so wenig, alsmöglich, auf das Land mit Frcyzetteln gewiesen wer-den; da hingegen die übrigen Colditzer Einwohnerbey Wassermangel mit demjenigen, was sie über denihnen zur freyen Erhohlung ohnedies nachgelassenenhalben Scheffel bedürfen, mit andern Zwangmahl-gästen in gleichem Verhältnisse stehen.
tz. 102.
Ein Freyzettel, hat von dem Tage der Ausgabean, nicht länger als acht volle Tage seine Gültig-keit, und muß sodann bey ü Gr. Strafe, wieder zurAmtsmühle geliefert werden.
§. 121 .
Der Mühlenpachter oder Administrator, kannnicht genöthiget werden, einen Freyzettel bey einemBauer oder Gärtner, höher als auf ein und einenhalben Scheffel, bey einem Häusler aber nur auf ei-nen halben Scheffel, auf einmal auszustellen.
§. 102.
Wenn ein Mahlgast, auf einen Freyzettel, infremden Mühlen zweymahl mahlen, oder auch die
darin