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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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442 Mühle.

nehmen, ferner an der Metze und allem, was demPachter (Administratori). der Mühle sonst zusteht,ingleichcn an der Mahlgäste Gütern euch nicht ver-greifen, noch davon etwas veruntreuen, sondernalles fleißig zu Rathe halten, das Mahlwerk wohlversorgen, euch dabey ehrlich und redlich erweisen,und an dem geordneten Lohne euch begnügen lassen,mithin keine Trinkgelder fordern, so viel möglichallen Schaden abwenden helfen, und im Fall der-gleichen vermerket würde, solches alsobald dem Pach-ter der Mühle ansagen wollet; nicht weniger solletihr schwören, daß ihr an Getreide zum Branntwein-schrote, ohne vorher euch eingereichten General- undAcciszettel ebenfalls nichts in die Mühle nehmen,auch ein mehrercs an Scheffeln und Maß als insolchem Zettel enthalten, nicht abschroten, sonderneuch überall nach dem unterm iz. Febr. 1728 und5. Febr. 1721 ergangenen allergnädigftcn Mandaten,insonderheit nach jenem H, 5 und 6. Punkte genauachten und dawider in keine Wege weder für euchnoch durch die Eurigen handeln wollet.

Alles, was mir N. N. jetzt vorgelesen worden,und ich wohl vernommen, geredet, gelobet und ver-sprochen, das will ich treulich und unverbrüchlichhalten, so wahr mir Gott helfe, und sein Heil. Wort,Jesus Christus, Amen!

c.

Mählenausreuchereid.

Demnach ihr zu einem Mühlenausreuther beyder Churfürftlichen Amtsmühle zu Colditz angenom-men und bestellet worden:

Als sollet ihr geloben und schwören, daß ihr indieser Bedienung Jhro Churfürstl. Durch! zu Sach-sen treu, hold und gewärtig seyn, Deroftlben Nutzenund Bestes fördern und schaffen, hingegen Schade»und Nachtheil nach eurem besten Vermögen wenden,warnen und verhüten, insonderheit aber Dero ver-ordneten Beamten zu Colditz ergangenen Verordnun-gen gehorsamlich nachgehen, auch dasjenige waS derChurfürstl. Mühlenpachtec oder Administrator eurerIncumbenz nach, in billigen Dingen zu Abstellung