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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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448 Mühle.

der Fischer und anderer Lohnarbeiter, eine Wühlweit in vcn Strom durch das Eis gearbeitet, undlange Zeit offen gehalten werden müßte, so tragenexklusive des Cunadmüllers, sämmtliche vom Spie-gelwerke an, bis zur Schmelzmühle gelegenen Müh-lenpacvrer die aufgelaufenen Kosten, ebenfalls nachProportion ihrer Pachtgelder, und sind zum Huf-eisen auf der Elbe, Amtsfrdhncr zu adhibiren nichtberechtiget.

14) Sollte auch bey sehr harten Wintern derMühlgraben mit Eis und Schnee dermaßen best' ,ekwerden', daß der Zug des Wassers dadurch behin-dert, und die Vorstadt in Gefahr gesetzt würde: sosollen Mühlenpächter und sämmtliche oberwähnre amMühlengraben gelegene Grundstückenbesitzer zwardabey alle Mühe zum Fortschaffen anwenden, dochsollen ihnen, wenn dieses nicht zureichend, auf schleu-niges bey der Commission beschchenes Anmelden undderen erstatteten Bericht, sofort von hiesigen Rech-nungsbeamten eine hinlängliche Anzahl Amtsunter-thanen, auch in pressanten Fällen, wenn cS die Um-stände verstatten, Baugefangene zur Mithülfe gestelltwerden; überdies besorgen Mühlenpächter zur Wm-terzeit das Bedecke» der Wasserbetten und Grund-werke mit Stroh auf eigene Kosten.

18) Mühlenpachter soll von einem Malter ver-wahlenen Getreides mehr nicht, als acht Groschenan Beutelgeld erheben, bey Vermeidung fünf Tha-ler Strafe, die sowohl von ihm, wenn er annimmt,als auch von dem Mahlgaft, wenn er mehr giebt,nach Disposition des neuen Mühlen -Regul tioß vom2z. Febr. 1759 eingebracht werben sollen, und Pach-ter dafür allezeit 14er und rzer Beutel einhängen;möchte aber ein Mahlgaft 16er oder i8er Beutel jezuweilen verlangen, so bleibt ihm nachgelass n, sichdeshalb mit demselben, der Billigkeit gemäß, zu ver-gleichen. ^

21) Alles Schroten zum Branntweinbrennenund Piehmäften vom Lande, die zu den veceiwpach-telen Schlffmühlen gezwungene Dorfschaften ausge-nommen, muß bey Vermeidung 5 Thlr. Vtrafe vomScheffel, welche sowohl der Müller als Mahlgaft,außer der Confiscation des Getreides, zu erlegenhaben, auf der hiesigen Hvfmühle geschehen, undvor der Kornmahlerey gefördert werden, doch steht

solches