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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mäkle

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solches zu aller Zeit dem Malzmahlen nach, über-haupt aber hat der Pachter bey dem Schraten sichnach den Mandaten vam iZten Febr. 1708 und 5.Febr. 1721 gehorsamst zu achten, mithin bey 25 ?h'l.Strafe keinem, der schrote» will, ahne Acc-szettel dieMühle zu eröffnen, auch nicht einmahl das Getreidein seine Gewahrniß zu nehmen, auch soll er einmehreres nickt, als in besagtem Zettel enthalten,aufschütten lassen.

22) Die Sicbenlehner Bäcker sollen sonst nicht,als nur den Montag in jeder Woche, und wennwegen allzu großem "Wassermangels die freye Zu-führe gestattet werden dürfte, ohne Abftattung derreservirten Uetzabgabe unter den Schlägen, welchesonst, zeitheriger Verfassung gemäß, mit 4 Gr. vanden unter hiesigem Mühlenzwang stehenden Mehl-Händlern aber mit 4 Gr. b Pf. verrechnet wird, ih-re Väckerwaare allhier verkaufen.

2Z) Brot, Semmel und Mehl soll van fremdenOrten nicht in die Zwangsdorfschaften geschlepptwerden: und wer dem entgegen handelt, wirb umzehn Thaler besiraft, davon derjenige Mühlcnpäch-ter, unter dessen Zwang das Dorf gehört, nach Dis-position der MühlocdnuNg die Hälfte erhält.

24) Kuchen, Gries, auch Weitzenschrat, nebstHeyde- und Gerftenmehl, werden frey zur Stadtgebracht; insonderheit geschieht der Verkauf der Ku-chen zwey Tage vor den Z hohen Festen, ingleichendie beyden ersten Tage an den Jahrmärkten, ohnsjemandes Eintrag.

29) Da Mühlcnpacbter vermöge abgelegterPflicht verbunden ist, keine Accis - oder andere De-fraudatianes auf der Mühle geschehen zu lassen: sohat derselbe diesfalls die genaueste Obsicht zu füh-ren, und, wie §. 2r. enthalten, auch außer dem Schra-ten nicht das mindeste von Getreide, ohne Prvdu-cirung des Acciszcttels, auf der Mühle anzunehmen,und da er wahrnehmen möchte, daß ein Mahlgastmehr, als er vorgegeben, gesacket, oder sonst "zurMühle gebracht, das vorhandene Getreide alsofartummessen, und dasjenige, was zu viel befunden wor-den, ben sich aufschütten zu lauen, nicht minder da-vvch alsbald bey der verordneten Mühlen-Kommis-sion Anzeige zu thun; sintcmahl wenn dieses unter-bleiben, und Pachter dagegen einer Nachlässigkeit,<vrc.4echn.Enc.XCVl.TheA. Zf "oder