Mühle.
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oder Parthiererey mit dem Mahlgast überführt wer-den möchte, derselbe ersten Falls um die §. 21. an-gedroheten 2z Thlr. bestraft, letzter» Falls abernoch überdies mit empfindlicher Leibesstrafe unnach-bleibend beleget, auch nach Befinden der Umstände,ohne Zurückempfahung der Caution, aus dem Pachtgesetzt werden soll.
Zi) Die Mühlfuhre soll nach Vorschrift derMühlenordnung behörig beschleuniget, und in keineWeise, um Geschenk oder Gabe willen, vortheilhafteingerichtet, auch niemand, besonders die Brauen-den, Branntweinbrenner und Viehmaster, damit auf-gehalten werden; indem widrigenfalls, und da aufzweymahliges Anmelden binnen 48 Stunden keineFörderung erfolget, selbige ihre Güter, ohne eini-ge, Mühlenpachtern deshalb zu leistende Vergütung,durch fremdes Fuhrwerk an- und abzuführen, be-fugt seyn sollen; auch liegt den Mühlführern ob,genaue Acht zu haben, daß den Mahlenden an Mulz,Mehl und Getreide kein Schaden geschehe.
Z2) Dem Mühlenpachter soll der freye Mehl.Handei sowohl auf der Mühle, als auch alle Tageauf hiesigem Markte vorbehalten seyn, doch soll er,nach dem Mandat 6. ä. zi. Aug. 1707 nichts anMehl, Getreide oder Malz, es sey denn zuvor vonKäufern ein Acciszettel darüber gelöset worden, vondem Metzgetreide, bey zehn Thaler Strafe verkau-fen und verabfolgen lassen; er soll auch seines Pri-vatnutzens halber, vornehmlich bey entstehendemWassermangel, dieser Stadtangesessene, so wenig alsandere Zwangsmahlgäste mit ihrem Mahlwerk auf-halten, oder zurück setzen, sondern die Mühle nurzu der Zeit, wenn sonst nichts zu mahlen ist, zuFörderung seines Bedürfnisses gebrauchen; übrigenssoll Pachter kein unreines Staub- oder anderes zumBacken untaugliches Mehl unter das zum Verkaufgefertigte Mehl mengen, gestalten, sobald er dessenüberführt werden möchte, das Befugniß zum Mehl-handel ihm alsofort benommen werden soll.
33) Mühlenpachter erhebt von jedem Scheffeldes zur Mühle zum Vermahlen gebrachten Getrei-des die zwanzigste Metze gestrichen, und hat keinerandern, als der zum Jnventario neu angeschafftenkupfernen geaichten Metze, so wie zur Älcyen desebenfalls neu erkauften resp. Viertels, auch ganzen
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