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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle. 451

lind halben Metze, von welchen beyden letzter» resp.ib und 32 auf einen dresdner Scheffel gehen, bey5 Thaler Strafe sich zu bedienen, darf auch nie-mahls anders, als in Gegenwart des Mahlgastesmetzen. . . ...

34) Von einem gestrichenen Scheffel guten, rei-nen Getreides hat. Mühlenpachter dem Mahlgastentweder vier gehäufte, oder fünf gestrichene Vier-tel Mehl- und ebenfalls resp. vier öder fünf MetzeltKleyen, von geringerm Getreide aber dasjenige, wasdaraus wirklich gemahlen wird, ohne einige Verkür-zung zu liefern, auch an Füllkleyen mehr nicht,.alsvon einem Scheffel vermählenen Getreides eiste hal-be gehäufte Metze, wir solche in der Mühle pröJnventario von diesem Jahre vorhanden- zu for-dern; wird dawider gehandelt, und Pachter einerBevortheiluiig überwiesen, so wird er das ebstemahtum 10 Thlr., davon ded an seinen Gütern verkürzteMahlgast die Hälfte bekommt, bestrafet, das zwey'-temahl aber noch überdies mit vier wöchentlichemGefängniß belegt, und wenn es zum drittenmahtgeschehen sollte, so erfolget hierauf dieCassation desPachts, mit dem Verlust der Caution.

35) Wenn ein Mählgaft von des Müh'lenpgchrtörs, oder eines andern Mählgästs Gütern etwasentwendet, so wird er auf jeden dergleichen Fall-außer dem Ersatz, um 5 Thlr., davon die eine Hälf-te berechnet, die andere Hälfte aber demjeniqeN-welcher defraudirt worden- verabfolget wird, bestra-fet- oder dafern er solches nicht vermag, , so wirder mit 14 Tagen Gefängniß beleget, und ist über-dies noch gehalten, dem Denuncianten i6 Gr^ zllbezahlen.

37) Die geschnittenen Läufer dürfen bey demMehlmahlen weiter nicht als 2 Zoll- beym Mülz-MahleN und Schroten aber weiter nicht als 3 Zollvon den Steinen abstehen, und müssen sowohl obechals unten einerley Weite haben. Wer dem entge-gen handelt- wird auf jeden Conträventionsfall Mik5 Thlr. bestraft- doch bleibt auch dem Mahlgast beyeben dieser Strafe Untersagt- an den Läuft zu schlü-gen, oder die MehlbahN mit Stecken vdeb RutheNaufzurühren.

38 ) Wenn neue Steine äüfgebrächt- oder diealttn geschärft werden, sollen MÜHkeNpächtet jedes-

Ff 2 Mäht