Band 
Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
Seite
452
JPEG-Download
 

452 Mühle.

mahl zuvor mit Klcycn abmahlen, auch die Mühle,so oft es nöthig, und wenigstens alle 24 Stunden,zu schärfen gehalten seyn.

Zy) Nicht minder soll derselbe sowohl als dieSeinigcn behörigen Glimpf und Bescheidenheit ge-gen die Mahlgäste gebrauchen, denselben im Mahl.werk auf alle mögliche Weise behülslich seyn, zu deinEnde die Schaufeln, Fegesiebe, Besen, Vorstwische,Mulden, Einschüttefässer u. d. g!., welches er nachDisposition der Mühlenordnung auf eigene Kostenanzuschaffen und zu halten hat, unweigerlich reichen,und eher nicht, als bis des MahlgasteS Güter ver-wahret, um die Mühle aufkehren, auch wenn einoder der andere Mahlgast nicht selbst mahlen, son.dern solches durch des Pachters Leute verrichtenlasten möchte, soll er nicht minder sodann die Güterbestmöglichst zu Rath? halten, auch solchen Falls nichtmehr als höchstens i Groschen, bey Baucrleuten abernur 8 Pfennige vom Scheffel Mahler- und Schrot-lohn, ohne weiteres Trinkgeld für die Helfer oderBursche, verlangen,wogegen die Mahlgäste sich eben-falls beschcidentlich gegen Pachtern und die Seim-gen verhalten, nichts mit Ungestüm oder über dieGebühr fordern, auch wenn sie gegründete Beschwer-den zu haben vermeinten, solche schlechterdings beyder geordneten Mühlen-Commission anbringen, unddie erste Instanz in keine Weise übergehen sollen;sintemahl, wenn dieses nicht erfolget, und überdiesdie angebrachten Klagen «»gegründet befunden wer-den möchten, dergleichen unbefugte Querulanten da-für ernster Ahndung, auch nach Befinden Geld- oderGefängnißstrafe sich zu versehen haben sollen.

40) Beutel, Beulelkaften und Beutelkasicntü-cber, auch sonst alles, was in der Mühle zum Mahl-werk gehört, soll nicht schadhaft seyn, sondern nachDisposition der Mühlenordnung allezeit in gutenUmständen sich befinden, damit der Mahlgast an sei-nen Gütern keinen Nachtheil leide; sintemahl Pach-ter, wenn er diesfalls einiger Fahrlässigkeit zumSchaden des Mahlgastes überwiesen werden möchte,sofort in eine Strafe von 2 Thlr. 12 Gr. verfal-len ist.

41) Sollte Mühlcnpächter überwiesen werden,daß er von des Mahlgasts Mehl den Auszug vomzweyten Gange, oder sonst das Feinste genommen,

und