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und dafür schlechteres Mehl zugeschüttet, so ist erauf diesen Fall, wenn es auch noch so wenig betrü»ge, sofort in eine Strafe von io Thlr. verfallen,wovon die eine Hälfte der befraudirte Mahlgast er-hält, die andere Hälfte aber bey dem Amte verrech-net wird.
44) Wenn Malz und Schrot gemahlen wird. sohat Mühlcnpachter weder Beutelgeld noch Füllkleyenzu fordern, sondern der Mahlgast füllet die Läufteselbst aus, und räumet solche auch nach vollbrach-tem Mahlen, ohne jemandes Widerrede, wieder freyab; es darf auch Pachter nicht eher aufkehren las-sen, als bis Malz und Schrot gänzlich abgemahlenund gesacket ist.
45) Da auch hiesiger brauenden Bürgerschaftquf deren beschehenes Ansuchen die Annehmung ei-gener von ihr zu sasarirender Malzmahler und Ein-schütter, für welche sie jedoch in vorkommenden Hül-len zu stehen und zu haften hat, gestattet worden:so hat Muhlenpächter denselben bey ihrer Arbeit inkeine Weise hinderlich zu seyn, sondern solchen dieMahlgänge gehörig vorzurichten, dabey aber auch sei-nes Orts genau Acht zuhaben, daß zum Nachtheil desSteuer-und Accis-Interesse keine Defraudation oderandere Parlhiererey mit den Malzen vorgehe, im-niaßen er dann keinen Scheffel Malz anders, alsaus de:y. geaichten und gestempelten Malzkasten, dadergleichen gesetzt würde, aufschütten lassen darf,auch wenn er Uebermaß findet, solche sofort in sei-nen Gewahrsam zu nehmen, und bchörigen Orrszur Confiscation und fernern Bestrafung des De-fraudanten anzumelden, gehalten ist; sintemahl wennPachter diesfalls nachsehen, und wohl gar einenUnterschleif befördern sollte, derselbe für jeden, ohneoder über die erhaltenen Acciszettel vermahlenenScheffel Malz um 25 Thlr. unuachbleibcnd bestraft,auch selbiger nach Befinden mit dem Verluste derHaulion, sofort entsetzt werden soll.
46) Das Malz-Mahlerlohn wird nunmehr, daPachtern die Salarirung der Malzmahler und Ein-schütter nicht weiter obliegt, in der Maße gemindert,daß derselbe fläzt der vorherigen Sätze fürohin nurvon der brauenden Bürgerschaft von einem halbenMalze L 27 Scheffel, i Thlr. 12 Gr., von hiesigemHof-BeauhauS-Pachter r gg Scheffel iThlr. izGc.
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