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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle.

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§ Pf>; dann von dem Pachter des Hofbrauhausesin Friedrichstadt für 24 Scheffel einen gestrichenenScheffel Malz und i Gr. ü Pf. an Gelde; fernervon dem Pachter des Vorwerks Gorbitz für 25 Schef-fel i Thlr., und endlich von einem Weißbier- oderBreyhahnmalz an 12 Scheffel r Thlr. 2 Gr. stattder Metze zu empfangen hat; und wenn ein Malzvom Lande zu Winterszeit, oder sonst zur Mühlegebracht würde, so bezahlt der Mahlgast von jedemScheffel 2 Groschen statt der Metze, und entrichtetdem Pachter keine weitern Abgaben. Bey demSchrotmahlen erhält Mühlenpachter vom Mahlgastdie Metze, bekommt auch überdies von jedem Schef-fel einen Groschen Mahlerlohn rc.

48) Da. die Dimission der, von der brauendenBürgerschaft einmahl angenommenen Malzmahler,ohne vorheriges Anmelden bey dem Churfürst!. Kam«merkollegio, nicht weiter in derselben Mächten stehet,so hat Mühlenpachter dicsfalls zugleich Obsicht zuführen, und keinem neu angenommenen Malzmahlerden Eintritt in die Mühle zu gestatten, bevor ernicht hinlänglich darthut, daß er dazu von der ver-ordneten Mühlen - Kommission verpflichtet worden,wie dann Pachter auf die Malzmahler und Einschüt«1er genaue Acht zu haben hat, daß von denselbenkein Accis- oder anderer Unterschleif, den er wahr-nehmen können, entdeckt werden möchte, er auchsolchen Falles ist die Strafe der 25 Thaler verfal-len ist rc.

51) Wenn große Dürre einfallen, oder sonstdergestaltigcr Wassermangel entstehen sollte, daß oh-ne die Malz» und beyden Schrotgänge in der hie-sigen Hofmühle nicht mehr als Zy Bange, davon je-der in ^Stunden wenigstens acht Scheffel zu mah-len vermag, auf den sogenannten Weiscritz- Land-end Elb- Schiffmühlen im Umtrieb sich befanden,mithin sodann hiesige Einwohner ihr Mehlbedürfnissauf fremden Mühlen zu mahlen genöthiget würden,so sollen ihnen auf den Fall die gewöhnlichen Frey-zettes aus dem hiesigen Churf. Jüstizamt nach dies-salls heschehenem Anmelden, auf acht Tage Frist:zwar ertheilet, jedoch dieselben auf keine stärkernQuanta, als bey. den Weißbäckern höchstens auf eisthis ein und ein HalbesMalter, bey denPlatzbäckecniznd Mehlhändlerst auf ein halbes, bis. ganzes Mal«