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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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45 6 Mühle.

52) Wenn ferner ein oder anderer mit Leimauswärtigen Mahlen aufgehalten würde, und daSMehl nach Ablauf der im Frcyzettel bestimmtem8 Tage, zur Stadt brächte, da annoch FrcyzettelErtheiltet werden, so passirct solches frey herein;wäre aber immittelft das Mahlwasser wiedergekom-men, und die Frcyzettel hätten aufgehöret, so mußdie Wetze von so.chem Mchle, unter den Thorenmit 4 Gr. baar erlöget werden.

54) Die sogenannte Lhormetze, oder diejenigeAbgäbe, die bey der Einführe auswärtiger Mehl-und Vrotwaaren, unter den Thoren und Schlägenzeither entrichtet worden, wird künftig für die Chur-fürftliche Kammer reserviret, und haben hiesige Müh-lenpachter daran in keine Weise einen Anspruch zumachen; doch wird denselben hierdurch ausdrücklichzugesaget, daß außer den gewöhnlichen Freyzeichenund denjenigen, die sonst auf ehedem erlangte Con-cession, Mehl und Brot frey anher bringen mögen,alle andere dergleichen Einführe, so viel nur immermöglich, rcstringiret, und dadurch der Mühlenzwang,je und in alle Wege, aufrecht erhalten werden soll,

54) Mühlenpächter hat die ihm angewiesenenZwang.,-Dvrfschafrcn jedesmahl bestmöglichst zu för-dern, und solche, bey Vermeidung ernsten Einsehens,niemahls vergeblich zu Abholung des Getreides wie-der zu bestellen, auch dasjenige, so sie auf ihre Kerb-hölzer vermahlen, alsofort ohne Widerrede, bey2o Gr. Strafe, anzuschneiden, und solche alle Jahrezu Michaelis abzunehmen, folglich mit den Gemein-den, welche wegen eines jeden Scheffels, so sie aufdie Kerbhölzer nicht vermahlen, um 12 Gr. bestrafet,und überdies zur Abstattuug der Wetze angehaltenwerden sollen, sich zu berechnen, wobey ihm, da eserforderlich, hiesige Beamte assistiren sollen; dabeyist Pachter gehalten, den Zwang-Mahlgästcn vomLande eben diejenigen Beutel, st) im neuen Müh-len-Regulativ vom 2Zsteu Febr. 1759 «bestimmt, sind,einzuhängen, uud davon ohne ausdrückliches Ver-langen des Mahlgasics, nicht abzuweichen, am we-nigsten aber, wenn der Mahlgast selbst mahlt, äußerdem Be»te!gc!de vom Malter 8 Gr. und der geord-neten Füllklcye, etwas zu verlangen, oder gewärtigzu . seyn, daß auf den Contrav.entiosfall die §. 18.

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