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benannte Strafe von ihm sofort durch Sxecutio»eingebracht werden soll.
56) Der Pachter der hiesigen sowohl, als derPlantschen Hofmühle, ist verbunden, zu aller Zeltdrey Helfer allda zu halten. Diese sollen auf daSgesummte Mahlwerk an «Steinen, Läuften, Kasten,Tüchern, Beuteln, u. dergl. genaue Acht haben,dann aber der Mahlenden Getreide und die dazugehörigen Aceiszettel übernehmen, auf die vorhande-nen Güter, als ob diese ihr eigen wären, genaueAcht haben, und sonst den Mahlgasten, so viel sienur immer vermögen, förderlich und behülslich seyn.
Damit aber dieses um so gewisser erfolge, sohat Pachter zu Helfern ehrliche, unbescholtene, undim Mühlwcscn vollkommen erfahrne Leute anzuneh-men, und solche, so wie alle übrige yon ihm zu be-stellende Mühlen-Officianren yor Antritt des Pachls,und dann künftig jedesmahl bey der verordneten-Mühlen-Commission, mit Vorzeigung des zwischenihnen getroffenen Accords in SriZinsh', zur Verpflich-tung zu sistiren, auch ehe es nicht von gedachterCommission, auf seine, vorher bcschrhene Anzeige,nöthig befunden worden, keine Aenderung damit zutreffen, am allerwenigsten aber von sotyanen Hel-fern gewisse zeither zur Ungebühr üblich gewesenesogenannte Helfers - oder. Quartalgelder, oder anderedem gleich kommende Abgabe, sie bestehe worin, siewolle, zu erheben, immaßen, wenn darwider gehan-delt wurde, der Helfer sofort um 10 Thlr. bestrafet,der Mühlenpachter aber über eben diese io Thlr.annoch mit vierwöchentlicher Gefängniß beleget wer-den soll.
57) Sollten von den zur Mühle überwieseoeuAmts-Zwang-Dorfschaften, ein oder andere sich er-bieten, mit Pachtern wegen des Bedürfnisses, so, sieüber die Kerbhölzer bey ihren Wirthschaften nöthighaben, und in den Amts-Zwangmühlen, nach Dispo-sition der Mühlen-Ordnung, auch anderer nachherergangenen Reftripte, bey Verlust des Getreides und2 Thlr. 12 G,r. Strafe vom Scheffel, zu vermählenfind, ein billiges Abkommen zu treffen, so soll ihmfrey bleiben, zur Bequemlichkeit, der Unterthanen,dafern es ganze Gemeinden sind, jedoch mit Aus-nahme, der Mehlhäudler, P!atzböck;r und Brannt-weinbrenner, sich mir denselben deshalb zu vcrste-
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