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hen, und wird ihnen nachgelassen, daß er sich bisauf ein Drittheil mehr, als die Unterthanen anKerbhölzern zeither zu vermahlen gehabt, oder bisauf 5 Gr. für die Metze, wie solches die GemeindenKesselsdorf und Grumbach, auch andere mehr ent-richten, vergleiche, doch aber auch auf diesen Falldie Abnahme der Kerbhölzer nicht aussetze rc.
62) Mühlenpachter ist gehalten, jedem Mahlgastsein Getreide besonders zu mahlen, oder ihn selbstvermahlen zu lassen, und die Mühle ihm darzu vhn-weigerlich vorzurichten; sollte es aber unter einemhalben Scheffel betragen, so mag er es, nach Dispo-sition der Mühlen-Ordnung, mit andern, doch mitschlechterm Getreide aufschütten, jedoch dem MahlgastdasSeinige, ohne Verkürzung, bey Vermeidung der§. 34. bestimmten Strafe, davon zukommen lassen.
67) Dem allhiesigcn Tuchmacher-Handwerk istzwar das freye Mahlen bey ihrer Mühle auf einemGange, nach dem auf das erlangte Privilegium ä,snno 1568 sich gründenden Rcceß, 1644 gestaltet,doch ist ihnen alles Malzmahlen und Schroten gänz-lich untersaget, und sie dürfen die Mahlgüter nurmit einem Pferde ab-und zufahren, müssen dabeyihr Wehr, sammt dem Eis- und Floßbaum, aufeigene Kosten unterhalten, und sollen Breter aufdas Wehr aufzusetzen, oder das Wasser im Mühl-graben, zum Nachtheil der unterhalb gelegenen Müh-len, anzuspannen, und solches ohne einiges Ziehender Schützen im Frey-Gerinne allein durch denMahlgang' zu pressen, sich schlechterdings nicht un-terfangen.
6y) Mit dem Fuhrlohn bleibt es, wie solches indem yten Punkte des Regulativs vom azsten Febr.1759 nach der verschiedenen Lage der Mühlen da-selbst festgesetzet ist.
70) Von jedem in 27 Scheffel bestehenden halbenMalze bey hiesiger Stadt, wird, so die Aufladungvor einem Hause geschiehet, 12 Gr. an Fuhrlohn be-zahlet; muß aber der Wagen auf einer Gasse vormehr als ein Malzhaus fahren, werden Dreyzehnerleget, und daferne das Malz auf verschiedenenGaffen zusammen geladen wird, so ist Pachter insolchem Fall 14 Gr. für Fuhrlohn zu erheben berech-tiget, wie denn auch für ei'n halbes Malz aus Neu-