Mühle. 459
stadt 15 Gr., für eines dergl. aber vor dem Pirnai«schen l!hore 18 Gr. bezahlet werden sollen.
72) Sonst darf niemand, wer es auch sey, außerden Pächtern der Vorwerke Gorbitz und Friedrich-stadt, ungleichen des Friedrichstädter Brauhauses, iwdie Mühle sein Getreide mit eigenem Geschirr ab-und zuführen, oder er muß Pachtern, gleich als obes von diesem geschehen wäre, das völlige Fuhrlohwerlegen, es müßte denn solcher nach dem §. 31. durchallzulangen Aufenthalt sich dessen verlustig machen,doch ist hierher das §. 6g. bemerkte sogenannte Bauer-Getreide nicht mit zu referiren.
74) Wenn Mühlenpachter mit einem Mahlgast,der durch auswärtiges Mahlen wider die Mühlen-ordnung pecciret, sich privatim vergleichen sollte, sosoll derselbe,, sobald er dessen überführt werden möch-te, in den Vierfachen Ersatz desjenigen, so er demFisco dadurch an Strafe entzogen, condemniret seyn.
76) Weil Mühlenpachter bey der §. 34. be-stimmten Strafe gehalten ist, dem Mahlgast allesMehl, so aus dem zur Mühle gebrachten Getreidegemahlen worden, ohne einige Verkürzung zu lie-fern, so soll auch jeder Mahlgast das Getreide, zu.aller Zeit, nach richtigem Maß darbringen, derge-stalt, daß die Quantität, so er vorgiebt, wirklichvorhanden sey, sintemalen, wenn dieses nicht geschie-het, und eine Gefährde an Seiten des Mahlgastessich hervorthut, derselbe nicht allein des gesammteir.unrichtig befundenen Getreides, davon die eine Hälf-te dem Mühlenpachter verabfolget, die andere Hälfteaber bey dem Amte berechnet wird, sofort verlustig,seyn, sondern auch noch überdies für jeden Scheffelin eine Strafe von 2 Thlr, 12 Gr., davon ebenfallsdie Hälfte, Mühlcnpachtern zukommt, genommenwerden soll. Damit aber hierbey um so wenigerZweifel oder Widerspruch entstehe, so soll der Müh-lenpachter dasjenige Getreide, dabey er Vermuthunghat, daß es das vorgegebene Maß nicht richtig hal-te, in Gegenwart des Eigenthumers und zweyerZeugen, nach dem auf der Mühle vorhandenen ge-aichten Maß, urnmessen, solches, daferne Mangel vor-handen, alsofort wieder einsacken, darauf versiegeln,und in sichere Verführung bringen, auch den Ver-fall bey der verordneten Commission, zn weitererVerfügung, oyngesäumt anzeigen.