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Mühle.
77) Wenn Mühlenpachter einen Mnhlgc.fr, derin eine andere hiesige Amts-, eS sey Land- oderSchiffmühlc gezwungen ist, mil seinem Getreide auf-nimmt, so bewendet es auf diesen Fall bey derDisposition der Mühlenordnung, und er ist so ipldfür jeden Scheffel dergleichen vermahlenen Getrei-des. in eine Strafe von 2 Thlr. 12 Gr. verfallen,davon derjenige Müller, zu dessen Mühle der Mahl-gast gehöret, die eine Hälfte erhält, die andere Hälf-te aber bey dem Amte berechnet, und der unbefugteMahlgast mit eben dieser Geldstrafe, auch, außerdieser, noch mit Confiscation des Getreides belegetivird.
79) Pachter schaffet und unterhält das Brenn-holz und Grleuchte bey der in Pacht habenden Müh-le 8X propiiis, und hat von dem Mahlgast darzukeinen Beytrag zu verlangen, darf auch keinenKiehn, Schleusten, oder Spahne brennen, wobeydie Mahlgäste des selbst eingcnen Einheitzcns undNachlegens, wegen besorglichcr Feuersgefahr, sichqanglich zu enthalten, und dessen, ohne Beyseyn desMüllers, oder seiner Leute, bey 20 Gr. Strafe, sichnicht zu unterfangen haben.
81) Die sogenannten Freyzeichcn, oder Mehl-und Brothändler, deren 26 zu Ober- und Nieder-Lockwitz, ingleichen 4 zu Nickern, der Abftattung derMetze unter den Schlägen und Thoren nicht unter-worfen, dürfen anderer Gestalt nicht, als in derMaße anher handeln, daß jeder Mehlhändler nureinerley Mehl auf einmahl, als Weihen oder Rog-gen, Montags und Freytrags, auf öffentlichem Marktfeil haben, die Brothändler aber nur Montags,Mittwochs und Freytags ihre Waare verkaufen,und sollen diese sich dessen nicht weiter des Sonna-bends unterfangen, sintemalen es bey der, mittelstergangener Rescripte vom ivren Jul. 1751 erfolg-ten Revokation der unterm 20 Nov. 1682 diesfallsbis auf Hinterziehen ertheilten, und unterm 24ftenMärz 1702 bereits limitirten Concession sein Ver-bleiben hat.
82) Sowohl die Mehl-als Brothandler, sollendes Hausirens und der Niederlagen, welches beydesschon" mehrmahls nachdrücklich untersaget worden,bey Strafe der Confiscation sich gänzlich enthalten,und das, was sie zu »erkaufen haben, nach Disposi-tion