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Kon der MühleNordnung äs so. 7661 auf hiesigenöffentlichen Markt bringen, auch soll an Brot aufein Frey,zeichen ein mehreres nicht, als was auf ei-nen Schicbebock fortgebracht werden kann, passiren,und darf nur eine Person, und nicht mehrere, aufein dergleichen Zeichen handeln.
Hz) Den Einwohnern zu Alt.' und Neu-Kaitz,ungleichen der Mühle zu Mockritz, bleibet zwar eben-falls die unterm 16 Nov. 1670 erlangte Freyheitzum freyen Mehl- und Brothandel, bey hiesigcvStadt, sernerwcit in der Maße vorbehalten, daß derVerkauf des Mehls, ohne Abstattung der Metze,Montags und Freytags, der Verkauf des Brotsaber Montags, Mitlewochs und Freytags auf hiesi-gem Markte geschehen darf, doch bleibet auch hieralles Hausiren sowohl, als die Niederlagen, gänzlichuntersaget, und die Güter an Mehl und Brot, sozur Stadt frey eingebracht werden, dürfen nur al-lein auf den Kaitzer und Mockritzer Mühlen, oderauf der Plauischen Hofmühle gemahlen seyn, müs-sen auch durch der verpflichteten Müller ausgestellteAttestate bescheiniget werden, anderer gestalt, obschoneunter den Thoren die erhaltenen messingenen Frcy-zeichen vorgezeiget würden, solche dennoch keines-wegcs metzfrey passiren.
8z) Der an dem Müglitzstrvhm gelegenen soge-nannten Erlichtmühle stehet der freye Mehl- undBrothandel, an den den Lockewitzer, Nikerischen undKaitzer Mehl- und Brothändlern bestimmten Tagen,in eben dem Maße, als diesen zu. Es sind dersel-ben zu dem Ende zwey Freyzeichcn von langen Jah-ren her zugestanden, doch müssen die damit versehe-nen Mehl- und Brothändler, sowohl als derErlicht-müller verpflichtet seyn, und es passiert unter deitThoren kein Mchl oder Brot, als gegen Prodüci--rung der Freyzeichen und eines von dem Müllee .ausgestellten Attestats.
86) Mühlenpachter soll keinen Mahlgast, unrGunst oder Geschenk" willen, vor dem andern för-dern, sondern wie die Mahlgäste zur Mühle kom-men, und daselbst aufgeschrieben werden, sollen sisauch mir ihren Gütern zum Aufschütten gelangen,bey Vermeidung einer Strafe von 2 Thlr. 12 Gr.,welche widrigenfalls sofort v^n Pachtern eingebrachtwerden soll.