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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle.

87) Da nach Disposition der Mnhlenordnungdie neu eingebauten Häuser auf dem Lande, so mitKerbhölzern noch nicht beleget, zum Mühlenzwanggezogen werdn sollen, so aecresciren solche demjeni-gen Mühlenpachter, zu dessen Mühle solche ange-wiesen werden, ohne Erhöhung des von ihm bewil-ligten Pachtgeldes.

yy) Das hiesige Weisbacker-Handwerk darfauf den in Pacht überkommenen Mühlen, keinenMahlgast, der nicht ein Mitmcister von ihnen ist,aufnehmen, und verfallet, wenn dem entgegen ge-handelt wird, für jeden Scheffel Getreide, so fürFrenide gemahlen worden, in Zehen Thaler Strafe,davon die eine Hälfte den übrigen Churfürstl. Müh-lenpächtern zugetheilet, die andere Hälfte aber be-rechnet wird, und soll es hierbey auch mit demMahlgast gehalten werden, als der §. 77. decidiret.Dagegen aber soll jedem Mitmcister aus der Bäcker-Innung frey stehen, auf allen andern Churfürstl.Mühlen, wo es ihm gut dünket, zu mahlen, sinte-malen besagter Innung, in keine Weise, deshalb ei-niges Vcrbierungs-Rechr zugestanden wird- vstan,Dresden, den Lösten März, 1765.

C. Königl. Preußisch, revidirteö Müh-lenreglement für das Herzsgthum Ele-ve, FursienthumMeurs und GrafschaftMark, 6. 6. Berlin, d. ig Febr.

Demnach w. .

1) Soll ein jeder sich zu derjenigen Mühle hal-len und daselbst mahlen lassen, wo er hingewiesenist; folglich niemand sich unterstehen, durch muth,williges Wegfahren oder Tragen seines Getreidesin Line andere Mühle, dem Müller, welchem er alsMahlgaft zugeschlagen worden, das Multer oderMahlgeld, nachdem er solches M nsnira oder Geldezu geben schuldig ist, zu entziehen. Der oder dieje,nigen, welche solches thun, sollen als Üebertrerer die-ses Reglements nicht allein angehalten werden, dasverordnete Multer oder Mahlgeld den Müllern, undüberdem eine Strafe von einem Scheffel und dar-unter, 2'Lhlr., von zwey Scheffel und darunter,g Lhlr., gi, s. w. von Scheffel zu Scheffel steigend,

wovoss