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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle. 46z

wovon tin Drittheil Sr. Köni'gl. Majestät zu berech,neu, ein Drittheil der Denunciant, und das übrigeDrittheil entweder Höchftderoselben Schlüter oderRenlmejster, oder wer sonst pro ^äminittrsrore oderAufseher bestellt ist, zu genießen haben sollen, zubezahlen; sondern es soll auch das auf eine fremdeMühle gebrachte Getreide confisciret werden.

Dieses zu entrichtende Mutter oder zu bezah-lende resp. Mahlgeld und Strafe, hat der Haupt-pächter oder Administrator jeden Orts, nach vorher-gegangener legalen Untersuchung und Ueberzeugungdes Kontravenicnten, ohne Weitläufigkeit beyzu-treiben. Doch hat man sich zu hüten, daß nieman-den eine Kontravenrion angedichtet werde, maßen,wenn hierüber Beschwerde geführt werden sollte, dieKriegs- und Domainenkammer, den Hauptpächtec.nach angestellter Untersuchung ernstlich dafür ansc-hen wirb.

2) Und damit künftig alles in den Mühlen or-dentlich hergehen, auch ein jeder wissen möge, wasan Malter/ oder statt dessen an Mahlgeld bezahletwerden muß; so wird hiermit festgesetzt, daß beyden Mühlen, wo das Mutter bisher in nsturs erho-ben worden, nach der bisherigen Observanz im Her-zogthum Eleve und Fürstenthum Meurs nicht mehr,als ein Sechzehntheil Mutter, hingegen in der Graf-schaft Mark nicht mehr, als ein Zwanzigtheil, oderwie es sonst jeden Orts zeither gebräuchlich gewe-sen, genommen und gegeben werden darf, und mußeine jede Sorte Getreide a p->rrs, nicht aber mclirteSGetreide, zur Mühle gebracht werden; auf den Müh-len aber, wo zeither das Mutter mit Geld bezahletworden, muß, daferne in den Anschlägen und Con-trakten nicht andere Sätze bestimmt worden, und solange bis die jetzige Kammertaxe des Getreides ge-ändert wird, im Herzogthum Eleve und FürstenthumMeurs

Für einen Berlin. Sch. Weitzen z Stüb.

— — — — Roggen ZZ —

— — — — Gerste und Malz z —'

— — — — Branntweinschrotvon

Weitzen 5 —

—> — — — Roggen z;

Buchweitzen, Hafer u.

Fütterschrot L ^